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Zulassung ohne Fahrzeugpapiere

„Ich habe 2005 von einem Bekannten in der Nähe von Nürnberg einen alten Alfa Romeo Giulia gekauft. Das Fahrzeug war ziemlich heruntergekommen und hatte auch keinerlei Papiere mehr. Die Restaurierung des Fahrzeugs hat mich jetzt knapp drei Jahre und auch den einen oder anderen Euro gekostet. Vor zwei Wochen bin ich endlich fertig geworden und möchte das Schmuckstück nun zulassen. Geht das auch ohne Vorlage der Fahrzeugpapiere? Was muss ich beachten?“

Nachweis der „Verfügungsberechtigung“

…mit Papieren:

Normalerweise müssen Sie gemäß § 6 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bei der Zulassungsstelle die sogenannte Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) vorgelegen. Dies dient der Absicherung, dass nur derjenige die Zulassung eines Fahrzeugs veranlasst, der auch tatsächlich der sogenannte „Verfügungsberechtigte“ ist. „Verfügungsberechtigt“ ist nicht notwendig immer der Eigentümer – auch, wenn dies der Regelfall ist. Haben Sie Ihren Oldie zum Beispiel unter Eigentumsvorbehalt erworben, können Sie trotzdem den Antrag auf die Zulassung stellen. Das gleiche gilt, wenn Sie das Fahrzeug geleast haben.

…und ohne Papiere?
Gerade in Oldtimerkreisen ist es aber kein Einzelfall, dass zum Fahrzeug keine Papiere mehr existieren oder jedenfalls nicht mehr aufzufinden sind. Wir alle kennen „Scheunen- und Garagenfunde“: unter ein paar Heuballen wird plötzlich eine Rarität „freigelegt“, die dann in gute Hände abgegeben werden soll – wo sich aber die Papiere zum Fahrzeug befinden, lässt sich beim besten Willen nicht mehr sagen. Möglicherweise liegen sie irgendwo „begraben“, möglicherweise existieren sie auch gar nicht mehr. Auch bei mehreren Vorbesitzern oder einer zwischenzeitlichen längeren Stilllegung des Fahrzeugs ist es keine Seltenheit, dass die Papiere irgendwo „versacken“ und bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs dann nicht mehr aufzufinden sind.

Was ist in einem solchen Fall zu tun? Die Zulassungsverordnung regelt hierzu lapidar: „Wenn [die Zulassungsbescheinigung Teil II] (noch) nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.“ Dies ist zwar nicht immer so leicht, wie es auf den ersten Blick klingt – aber auch kein Hexenwerk.

Im Rahmen dieses Antrags auf Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II müssen Sie Ihre Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nun also auf andere Weise nachweisen. Hierfür können beispielsweise ein Kaufvertrag über das Fahrzeug, ausländische Dokumente (zB US-Title), Originalrechnungen oder Zollquittungen geeignet sein.

Anfrage beim KBA

Früher musste man zwingend beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine so genannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ einholen, wenn man eine erneute Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II erlangen wollte. Diese allgemeine Verpflichtung ist seit dem 01. März 2007 entfallen. In begründeten Einzelfällen kann aber immer noch beim KBA angefragt werden, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Insbesondere, wenn die Zulassungsstelle die Möglichkeit hat, direkt auf die Daten des KBA zuzugreifen, wird eine solche Anfrage wohl in aller Regel erfolgen. Um die Anfrage kümmert sich die Zulassungsstelle – Sie selbst müssen hier nichts veranlassen.

Aufgebotsverfahren im Verkehrsblatt

Hat zu dem Fahrzeug schon einmal ein Fahrzeugbrief existiert und ist dieser irgendwie abhandengekommen, sind weitere Zwischenschritte erforderlich, bevor Ihr Oldie auf Sie zugelassen werden kann.

Hier trifft die Verordnung in § 12 Abs. 4 FZV recht detaillierte Regelungen: Die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II muss im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufgeboten werden. Dieses Aufgebotsverfahren soll jedermann die Gelegenheit bieten, möglicherweise bestehende Rechte am Fahrzeug geltend zu machen, bevor eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wird.

Die genannte Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde beträgt zumeist 14 Tage. Da das Verkehrsblatt nur alle zwei Wochen erscheint, vergehen daher im Regelfall zwischen 6 und 8 Wochen, bis tatsächlich für die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II ein Ersatz ausgefertigt werden kann.

Eidesstattliche Versicherung

Um den mit Fahrzeugpapieren möglichen Missbrauch zu vermeiden, kann die Zulassungsstelle außerdem verlangen, dass eine eidesstattliche Versicherung über die Verfügungsberechtigung und den Verbleib der Fahrzeugpapiere abgegeben wird. Dabei muss die Behörde auf die möglichen strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt hinweisen. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist gebührenpflichtig.

Sollte später die ursprüngliche Zulassungsbescheinigung Teil II wieder auftauchen, so muss sie natürlich unverzüglich bei der Zulassungsstelle abgeliefert werden. Anderenfalls droht ein Bußgeld.

Haben Sie diese Hürden genommen, steht der Ausstellung einer Zweitschrift der Zulassungsbescheinigung Teil II nichts mehr im Weg.

Keine Behördenwillkür

Über die genannten Voraussetzungen hinaus kann die Zulassungsstelle auch nicht eigenmächtig noch weitere Voraussetzungen aufstellen oder weitere Unterlagen verlangen, die ihrer Ansicht nach hilfreich oder erforderlich sind.

Weigert sich die Zulassungsbehörde trotzdem, eine Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen, bitten Sie um einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen können Sie dann Widerspruch einlegen und notfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Das ist dann aber der späteste Zeitpunkt, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Tipps vom Oldtimeranwalt:

Wir alle kennen das vom Zahnarzt: Vorbeugen ist besser als Bohren bzw. Prozessieren. Wer schon beim Kauf einige Tipps beherzigt, spart später viel Zeit, Geld und Nerven!

  1. Grundsätzlich sollte man ein Fahrzeug nie ohne Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II kaufen. Wenn es gestohlen ist (Juristen sagen: „abhanden gekommen“) muss der Käufer das Fahrzeug später an den wirklichen Eigentümer herausgeben und sich wegen des Kaufpreises mit dem Verkäufer herumschlagen (wenn er denn gefunden wird oder im Gefängnis noch Geld hat).
  2. Beim Kauf eines Kraftfahrzeuges ohne Papiere sollte in jedem Fall ein schriflicher Kaufvertrag erstellt werden, aus dem auch Name und Anschrift (Ausweis zeigen lassen!) des Verkäufers hervorgehen.
  3. Ferner sollte der Verkäufer bei einem Verkauf ohne Papiere in oder neben dem Kaufvertrag folgende Erklärung unterschreiben:

„Ich, [Name/Vorname/Geburtsdatum/Anschrift/Personalausweisnummer], erkläre hiermit in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Erklärung an Eides Statt folgendes an Eides Statt:

 

Ich bin uneingeschränkter Eigentümer des Fahrzeugs [Hersteller Typ/Fahrgestellnummer/Motornummer/Rahmen-/Karrosserienummer etc.]. Dieses Eigentum ist durch Rechte Dritter nicht beschwert. Ich bin berechtigt, das Fahrzeug zu verkaufen.

Ich bin wie folgt zu diesem Fahrzeug gekommen: …
(wann:…)

Mir sind folgende Voreigentümer bekannt: …

Erklärung, was mit den Originalfahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II) geschehen ist? (Verloren/nicht mehr auffindbar/gestohlen/der Voreigentümer Herr/Frau … hat mir gegenüber erklärt, die Papiere seien nicht mehr auffindbar/verloren…)

 

Ich versichere ausdrücklich und gewährleiste, dass das Fahrzeug nicht bei Dritten abhandengekommen bzw. gestohlen wurde.

Ort, Datum, Unterschrift, Name/Vorname des Verkäufers

Möglichst wenig Behördenärger wünscht

Ihr Oldtimeranwalt Michael Eckert
Rechtsanwalt in Heidelberg
www.oldtimeranwalt.de