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Betrug beim Oldtimerkauf

„Ich habe vor einigen Jahren bei einem größeren Händler einen Volvo P122S, Baujahr 1966 erworben. Mit Unterzeichnung des Kaufvertrages habe ich eine Anzahlung von € 10.000,00 geleistet und vereinbart, welche Arbeiten vom Verkäufer am Fahrzeug noch ausgeführt werden sollen.

Mündlich hatten wir vereinbart, dass der Verkäufer das Fahrzeug innerhalb von zwei Wochen fertigstellen sollte. Mit teils fadenscheinigen Ausreden verzögerte sich die Fertigstellung jedoch immer wieder, bis ich den Verkäufer nach knapp drei Monaten vor die Wahl stellte, den Vertrag aufzulösen oder endlich wie vereinbart zu liefern. Nach weiteren Verzögerungen habe ich den Vertrag schließlich gekündigt und mein Geld zurückverlangt, musste dann aber feststellen, dass der Verkäufer zwar im Besitz des Fahrzeugs, nicht aber des Fahrzeugbriefs war. Diesen hatte ein anderer Käufer, dem er das Fahrzeug ebenfalls verkauft hatte. Der Verkäufer stellte sich als vermögenslos heraus. Er konnte die geleistete Anzahlung nicht zurückzahlen. Eine Anzeige wegen Betruges verlief im Sande. Bis zum heutigen Tage ist der Händler aktiv und treibt sein Unwesen.

Das Kapitel Oldtimer ist daher für mich nach dieser Erfahrung und verlorenen € 10.000,00 schmerzlich beendet, bevor es jemals richtig anfangen konnte. Was habe ich falsch gemacht?“

Und das meint der Oldtimeranwalt:
Fälle, wie der von Ihnen geschilderte sind leider keine Seltenheit. Auch und gerade auf dem lukrativen Markt des Oldtimerhandels gibt es einige „schwarze Schafe“, die nur darauf warten, dem unbedarften, vom schönen Schein geblendeten und von seinen Emotionen für das „Objekt der Begierde“ überwältigten Käufer „das Geld aus der Tasche zu ziehen“.

Auch und gerade beim Oldtimerkauf sollte man daher klare und wasserdichte schriftliche Vereinbarungen schließen und Geld nur gegen „Sicherheiten“ zahlen, um Risiken wie die von Ihnen beschriebenen zu vermeiden oder zumindest weitestgehend zu minimieren.

Solange das Fahrzeug den vertraglich geschuldeten Zustand nicht aufweist, sollten daher auch noch keine nennenswerten Zahlungen an den Verkäufer erfolgen, jedenfalls nicht, ohne dass dem Käufer im Gegenzug eine entsprechend werthaltige Sicherheit eingeräumt wird. Eine solche Sicherheit könnte natürlich die Übereignung des Fahrzeuges darstellen, wobei dann sichergestellt werden müsste, dass das Fahrzeug auch schon vor Abschluss der Arbeiten die Anzahlung wert ist. Im Übrigen muss eine Übereignung auch tatsächlich möglich, der Verkäufer also Eigentümer sein. Um dies zu prüfen, sollte sich der Käufer immer (!) vom Verkäufer einen Personalausweis und vor allem die Fahrzeugpapiere, insbesondere den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2), zeigen lassen. Hat der Verkäufer den Brief nicht, ist Vorsicht geboten. Die Gefahr, einem Betrüger aufzusitzen, ist dann recht hoch.

Der Erhalt des Briefes (der dem Käufer dann zur Sicherheit auch schon übergeben werden sollte) ist auch deshalb so wichtig, weil ohne Brief auch ein sogenannter „gutgläubiger“ Erwerb des Fahrzeuges nicht möglich ist. Wichtig ist es also, einen ganz klaren „Fahrplan“ einzuhalten: Anzahlung nur gegen Übereignung des Fahrzeuges und Übergabe des Briefes, Restzahlung nach Durchführung der Arbeiten und (erst) bei Abholung des Fahrzeuges.

Soweit vom Verkäufer noch Arbeiten am Fahrzeug vorgenommen werden müssen, sollte außerdem ein präziser Fertigstellungstermin schriftlich vereinbart werden. Anderenfalls besteht die ganz erhebliche Gefahr, dass sich die Angelegenheit, wie auch hier, immer wieder durch Ausflüchte und fadenscheinige Erklärungen des Verkäufers verzögert. Dies ist nicht nur ärgerlich und zeitraubend, sondern kann unter Umständen ganz erhebliche finanzielle Einbußen mit sich bringen. Etwa, wenn man für das Fahrzeug schon einen Stellplatz angemietet, zu Oldtimerveranstaltungen gemeldet (Nenngelder, Hotelkosten, etc.) oder einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen und stellt sich der Verkäufer anschließend als zahlungsunfähig heraus, ist eine Strafanzeige oft noch das einzige wirksame Mittel einer Schadensbegrenzung. Zwar kann dann der persönliche finanzielle Verlust oftmals nicht mehr kompensiert werden; möglicherweise kann hier aber weiterer Schaden dadurch vermieden werden, dass solchen schwarzen Schafen das Handwerk gelegt und andere Markt-Teilnehmer vor dem unseriösen und nicht selten hochkriminellen Verhalten bestimmter Verkäufer gewarnt werden.

Auf alle Ewigkeit verloren sind die von Ihnen gezahlten € 10.000,00 sicherlich noch nicht. Haben Sie Anspruch auf Rückzahlung, kann im Zweifelsfall im Wege einer Klage zumindest ein Urteil erstritten werden, aus dem dann bis zu 30 Jahre lang eine Zwangvollstreckung gegen den Verkäufer möglich wäre.

Ich wünsche Ihnen, dass Sie trotz der unschönen Erfahrungen nicht endgültig die Segel streichen. Die Freude an Oldtimern ist es jedenfalls wert, dem rostigsten Hobby der Welt noch eine Chance zu geben!

Ihr Oldtimeranwalt
Thomas Haas
www.oldtimeranwalt.de
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