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Der Oldtimer unter dem Hammer

  • Welche Rechte haben Kunde und Werkstatt?
  • Wann darf die Werkstatt das Auto versteigern lassen?

Auch wenn es möglichst selten der Fall sein möge: ab und zu muss auch der Oldie mal in die Werkstatt. In der Regel beginnt die Werkstatt dann mit der Reparatur oder Restaurierung und der Kunde zahlt erst nach Abschluss der Arbeiten. Die Werkstatt tritt also in Vorleistung und hat deshalb ein Interesse an der Absicherung ihres Zahlungsanspruches. Diese Absicherung erfolgt durch das sogenannte „Werkunternehmerpfandrecht“.

Was aber bedeutet dieses Pfandrecht genau? Was sind die Konsequenzen? Was droht dem Oldtimerbesitzer schlimmstenfalls? Welche Möglichkeiten hat die Werkstatt, wenn ein Kunde die Rechnung partout nicht bezahlt oder gar nicht mehr ermittelt werden kann? Fragen über Fragen – zu denen der nachfolgende Beitrag Antwort und Hilfestellung geben will.

Entstehen…
Das Pfandrecht der Werkstatt kann sowohl kraft Gesetzes bestehen oder auch vertraglich vereinbart werden.

Das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers besteht für alle vertraglichen Forderungen aus dem konkreten Reparatur-, Wartungs- oder Restaurierungsvertrag. Das ist natürlich vor allem (aber nicht nur) der Anspruch der Werkstatt auf Vergütung für die vorgenommene Arbeit. Das Pfandrecht entsteht an allen „beweglichen Sachen“, die der Besteller der Werkstatt zur Verfügung gestellt hat und die einen Bezug zum konkreten Restaurierungs- oder Reparaturvertrag mit der Werkstatt haben – also vor allem am Fahrzeug selbst, aber beispielsweise auch an dem mit übergebenen Fahrzeugbrief (ZB II). Eine bestimmte „Verhältnismäßigkeit“ zwischen Forderung und Pfandgegenstand sieht das Gesetz nicht vor. Ein Pfandrecht der Werkstatt besteht also auch dann, wenn der Besteller bei Arbeiten an einem 300 SL eine Rechnung über 800,00 Euro nicht bezahlt. Lediglich bei absolut zu vernachlässigenden Kleinstbeträgen dürfte die Geltendmachung des Pfandrechts gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen.

Wurde der Oldie unter Eigentumsvorbehalt gekauft und tritt der Verkäufer vom Kaufvertrag zurück, so besteht übrigens kein gesetzliches Pfandrecht der Werkstatt. Diese muss das Fahrzeug aber trotzdem nicht ohne weiteres an den ursprünglichen Eigentümer, den Verkäufer, herausgeben: sie kann Ersatz der Kosten für die so genannten „notwendigen Verwendungen“, also die erforderlichen Reparaturkosten verlangen.

Ein Pfandrecht kann auch vertraglich vereinbart werden. Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn das zur Reparatur oder Restaurierung gegebene Fahrzeug gar nicht im Eigentum des Bestellers steht. Die Mehrheit der Juristen nämlich hält einen so genannten gutgläubigen Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts an Sachen, die nicht dem Besteller, sondern Dritten gehören, für nicht möglich, einen gutgläubigen Erwerb eines vertraglich vereinbarten Pfandrechts aber schon. Außerdem kann der wahre Eigentümer die vertragliche Vereinbarung genehmigen und so für deren Wirksamkeit sorgen. Daher findet man oft im Rahmen des Werkstattauftrages oder im „Kleingedruckten“ (den AGBs) eine Vereinbarung zum (vertraglichen) Pfandrecht. Gerade wenn für die Werkstatt erkennbar ist oder eine Vermutung besteht, dass der Besteller nicht Eigentümer ist, sollte sie sich über die Vereinbarung eines solchen vertraglichen Pfandrechts absichern.

…und Erlöschen des Pfandrechts
Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn die Werkstatt dem Besteller oder einem bevollmächtigten Dritten den Oldie „willentlich“ wieder herausgibt – auch dann, wenn die Rechnung noch nicht oder nicht voll bezahlt ist. Die Motive, die die Werkstatt zur Herausgabe veranlassen, sind irrelevant. Anschließend kann sich die Werkstatt dann auch nicht mehr auf das „alte“ Pfandrecht berufen, selbst dann nicht, wenn der Oldie erneut in die Werkstatt kommt. Es kommt also nicht zu einem Wiederaufleben des alten Pfandrechts (gegebenenfalls entsteht aber natürlich ein neues, wenn ein neuer Reparaturauftrag erteilt wird).

Ebenso erlischt das Pfandrecht natürlich dann, wenn die gesicherte Werklohnforderung nicht mehr besteht – wenn also die Rechnung der Werkstatt bezahlt ist. Freilich wird dies in der Regel erst dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug auch wieder herausgegeben wird, so dass die hier dargestellte Differenzierung in der Praxis wohl nur selten zum Tragen kommt. Für den Werkunternehmer ist an dieser Stelle aber wichtig, dass er das Fahrzeug erst herausgeben sollte, wenn die Zahlung bei ihm auch tatsächlich (sicher) gutgeschrieben ist oder der Kunde einen von der Bank bestätigten (nicht lediglich einen einfachen!) Scheck über die Werklohnforderung übergibt.

Vorsicht: Das Pfandrecht erlischt nicht dadurch, dass die gesicherte Forderung (also die Werklohnforderung der Werkstatt) verjährt! Hintergrund dessen ist, dass eine verjährte Forderung rechtlich nicht etwa völlig „verschwindet“, sondern grundsätzlich weiterhin existiert und auch noch erfüllbar ist – der Schuldner sie nur nicht mehr erfüllen muss (ihm steht eine sog. „Einrede“ zu). Andererseits ist es aber nicht so, dass allein durch ein bestehendes Pfandrecht der Eintritt der Verjährung verhindert würde. Die Werklohnforderung der Werkstatt verjährt deshalb nach den normalen gesetzlichen Fristen, also regelmäßig nach drei Jahren.

Das Schmuckstück unterm Hammer?
Für den Fall, dass der Besteller (aus welchen Gründen auch immer) die Werkstattrechnung nicht bezahlt oder für die Werkstatt nicht mehr erreichbar ist, droht bei so genannter Pfandreife die Verwertung des Pfandrechts durch die Werkstatt. Wichtig: Diese Pfandreife tritt bereits mit Fälligkeit (!) der Forderung der Werkstatt ein, nicht erst dann, wenn sich der Schuldner mit der Zahlung in Verzug befinden!

Die Verwertung des Pfandrechts geschieht in der Regel durch Privatverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung. Der grobe Ablauf lässt sich wie folgt skizzieren:

  • Der Pfandgläubiger (also die Werkstatt) muss den Verkauf androhen und dabei den Geldbetrag bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Diese Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung (also mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldforderung) erfolgen. Der Verkauf darf sodann nicht vor Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Verstößt die Werkstatt gegen diese Verpflichtungen, so ist zwar der Pfandverkauf trotzdem rechtmäßig, die Werkstatt aber zum Schadensersatz verpflichtet. Gleichwohl gilt: Auf das Einverständnis des Schuldners zur Pfandverwertung ist die Werkstatt nicht angewiesen. Wichtig ist allein, dass die formalen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  • Der Verkauf erfolgt sodann im Wege öffentlicher Versteigerung, und zwar in der Regel an dem Ort, an dem sich das Pfand befindet.
  • Zeit und Ort der Versteigerung müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
  • Der Eigentümer und weitere Personen, denen Rechte am Pfandobjekt zustehen, müssen in der Regel gesondert benachrichtigt werden.
  • Die Werkstatt muss den Eigentümer nach erfolgter Versteigerung unverzüglich hierüber informieren.

Gut zu wissen: Auch der Pfandgläubiger (also die Werkstatt) und der Eigentümer des Fahrzeuges selbst dürfen bei der Versteigerung mitbieten.

Ein so genannter „freihändiger Verkauf“ (also die Veräußerung ohne öffentliche Versteigerung an den Höchstbietenden) ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine solche freihändige Veräußerung sieht das Gesetz nämlich nur dann vor, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat – dies ist bei Oldies nicht der Fall. Ärger ist in diesen Fällen also sicher vorprogrammiert – es sei denn, der Eigentümer ist einverstanden.

„3, 2, 1 – seins“: Die Wirkung der rechtmäßigen Veräußerung
Das Gesetz sieht vor, dass derjenige, der einen Gegenstand im Rahmen einer rechtmäßigen Pfandveräußerung erwirbt, Eigentümer der Sache wird. Auch dann, wenn die Werkstatt gar kein Pfandrecht hatte, aber die Veräußerung im Übrigen ordnungsgemäß ablief, besteht die Gefahr, dass der Ersteigerer bei „gutem Glauben“ Eigentümer des Fahrzeuges wird und der Besteller das Eigentum an seinem Fahrzeug verliert.

Der Oldie kann also manchmal schneller „weg“ sein, als dem Eigentümer lieb ist.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Besteller das Pfandrecht der Werkstatt dadurch abwenden kann, dass er den geforderten Rechnungsbetrag zunächst bei Gericht hinterlegt. Das scheint beispielsweise dann interessant, wenn es Streit über die Angemessenheit der Rechnung dem Grunde oder der Höhe nach gibt. Die Hinterlegung jedoch ist vom Gesetz explizit geregelt und nur in bestimmten, eng umgrenzten Fällen möglich. Zweifel an der Angemessenheit und/oder Berechtigung der Forderung der Werkstatt zählen nicht dazu.

Trotzdem kann man natürlich mit der Werkstatt eine solche Hinterlegung vereinbaren und das Geld beispielsweise treuhänderisch auf das Anderkonto eines Rechtsanwalts einzahlen. Für den Besteller hat dies den Vorteil, dass der Rechnungsbetrag noch nicht endgültig an die Werkstatt gezahlt ist und vorab geklärt werden kann, ob die Rechnung tatsächlich in ihrer konkreten Höhe berechtigt ist. Der Vorteil für die Werkstatt besteht darin, dass ihre Forderung durch die hinterlegte Summe zunächst abgesichert ist und sie nicht mehr bangen muss, ob sie ihre Forderung später noch realisieren kann. Es bleibt aber dabei: Die Werkstatt ist nicht verpflichtet, einem solchen Vorgehen zuzustimmen.

Hat sich der Besteller finanziell total übernommen und ist absehbar, dass er die Werkstattrechnung auch mittelfristig nicht begleichen kann, besteht natürlich auch die Möglichkeit, sich auf eine Übernahme des Fahrzeuges durch die Werkstatt oder durch eine von der Werkstatt vermittelte Person zu einigen. In diesem Fall sollte eine entsprechende Einigung aber unbedingt im Einzelnen schriftlich festgehalten und auch ein zu erzielender (Mindest-)Preis fixiert werden. Am besten schaltet man an dieser Stelle – gerade wenn es um höhere Beträge geht – einen spezialisierten Rechtsanwalt ein.

Und die Moral von der Geschicht?
Es ist offensichtlich: Das zunächst so abstrakt klingende Werkunternehmerpfandrecht kann ganz konkrete (und im Extremfall ganz schön unerfreuliche) Konsequenzen für den Besteller und seinen Oldie haben.

Andererseits stellt das Werkunternehmerpfandrecht für die Werkstatt eine wichtige und notwendige Sicherung dar im Hinblick auf die – teilweise sehr hohen – Restaurierungskosten.

Wie so oft gilt daher: Vorbeugen ist die beste Devise! Der Besteller sollte dafür Sorge tragen, dass es gar nicht erst zu einer drohenden Pfandrechtsverwertung kommt. Die richtige Beratung im Vorfeld hilft, eine Menge Probleme zu vermeiden. Spätestens aber dann, wenn es zu akuten Unstimmigkeiten mit der Werkstatt kommt, sollte man anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Ihr Oldtimeranwalt
Thomas Haas
www.oldtimeranwalt.de
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