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Ärger mit der Werkstatt: Was kann der Eigentümer des Oldies tun?

Entweder vorbeugen…

Hier nur einige kurze Tipps aus der Praxis: Werkstatt vor Auftragserteilung unaufgefordert aufsuchen und anschauen: Wie wirkt sie? Ist sie aufgeräumt? Herrscht eventuell Chaos? Werden die verschiedenen Teile getrennt voneinander sauber verwahrt? Wie ist die maschinelle Ausstattung? Welchen Eindruck machen die Mitarbeiter (Sorgfalt, gepflegt, Kompetenz)? Was sagen ehemalige Kunden?

Der Name der Werkstatt kann gegoogelt oder in einschlägigen Chatrooms überprüft werden, eine Bonitätsprüfung ist zwar aufwendig aber manchmal hilfreich, z.B. über Creditreform etc. Sehr hilfreich kann es sein, wenn man ehemalige Mitarbeiter des beklagten Betriebes befragen kann, die meist keine Hemmungen mehr haben, über den ehemaligen Arbeitgeber zu berichten. Wichtige Informationen gibt es oft auch bei (Marken-)Oldtimerclubs, wenn die Werkstatt auf eine bestimmte Marke spezialisiert ist: Probleme sprechen sich dort am Stammtisch meist schnell herum.

...oder nachhaken:

1. Herausgabe des Oldies
Bei Problemen mit der Werkstatt sollte der Oldie-Fan zunächst versuchen, sein Fahrzeug wieder zu bekommen. Weigert sich die Werkstatt, den Wagen herauszugeben, muss notfalls eine Herausgabeklage bei Gericht eingereicht werden. Eigenmächtige Gewaltaktionen sind natürlich verboten. Die Werkstatt kann sich auf das sogenannte Werkunternehmerpfandrecht berufen, das ihr gestattet, das Fahrzeug bis zur Zahlung der Rechnung zurückzubehalten. Der Streit darüber, ob die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, ob also ein Zahlungsanspruch der Werkstatt oder sogar ein Schadenersatzanspruch des Oldie-Eigentümers besteht, kann aber dauern. Daher kann überlegt werden, den streitigen Betrag aus der Werkstattrechnung beim Gericht zu hinterlegen. Dann hat die Werkstatt Sicherheit, dass sie gegebenenfalls an das Geld kommt, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren beweisen kann, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Das Fahrzeug kann dann herausgegeben werden, zumal anderenfalls noch weitere Ansprüche (Standkosten bei der Werkstatt, Nutzungsausfall beim Eigentümer etc.) und auch das Risiko einer Verschlechterung oder Beschädigung bzw. einer Entwendung bestehen.

2. Bonitätsprüfung
Hat der Oldtimereigentümer schon bezahlt und stellen sich Mängel erst später heraus, müsste er auf Rückzahlung des Werklohns bzw. auf Schadenersatz klagen. Zuvor empfiehlt sich häufig eine Bonitätsprüfung über den eingeschalteten Rechtsanwalt, was auch online geht. Ferner empfiehlt sich eine Abfrage im Schuldnerverzeichnis. Solche Auskünfte sind nicht immer absolut zuverlässig, helfen aber bei der Entscheidung, ob sich eine Klage lohnt. Besser: Vorher eine Rechtschutzversicherung abschließen!

3. Zahlungsklage
Hat die Werkstatt einen weiteren Fachbetrieb eingeschaltet und diesen beispielsweise mit der Überholung des Motors beauftragt, was nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, kann es ebenfalls sinnvoll sein, dass der Eigentümer selbst Klage erhebt. Schließlich geht es auch um sein Geld und er hat es dann in der Hand, den Prozess „ordentlich“ zu führen. Hat die Werkstatt den Auftrag zur Überholung des Motors o.ä. an ein weiteres Unternehmen erteilt, kann sie Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den Eigentümer abtreten. Dieser klagt dann in eigenem Namen aus abgetretenem Recht. Dies hat auch noch einen weiteren Vorteil: Der eigentliche Auftraggeber steht dann für Absprachen, Zusagen, mündliche Garantien, Preisangebote etc. als Zeuge zur Verfügung. Und kann als Zeuge auch bestätigen, dass beispielsweise beim Einbau nichts schiefgegangen ist. Über die Prozesstaktik muss dann der eingeschaltete Anwalt entscheiden. Manchmal kann es hilfreich sein, Strafanzeige zu erstatten und Strafantrag zu stellen, um auch Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei ausnutzen zu können.

Michael Eckert
Rechtsanwalt
www.Oldtimeranwalt.de
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