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Neues Gewährleistungsrecht gilt auch für Oldtimer - Gesetzliche Neuregelungen gelten seit 01. Januar 2022

Im Gewährleistungsrecht haben sich, auch aufgrund europarechtlicher Vorgaben, einige wichtige Vorschriften geändert. Betroffen sind insbesondere Verkäufe von gewerblichen Händlern an private Kunden.

Im Vordergrund steht zunächst eine neue Definition des Begriffs „Sachmangels“. Gleichberechtigt nebeneinander stehen objektive und subjektive Anforderungen an den Oldtimer: Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Fahrzeug nicht den objektiven Anforderungen an ein Kraftfahrzeug und den subjektiven Anforderungen der Parteien, beispielsweise der Beschreibung etc. entspricht.

Schwierig ist dabei festzustellen, was die objektiven Anforderungen an einen Oldtimer sind. Anders als bei einem Neufahrzeug gibt es hier keine einheitlichen objektiven Anforderungen, was der Rechtsprechung in Zukunft sicherlich noch das eine oder andere Problem bereiten wird.

Dagegen bleibt es dabei, dass der Käufer bei Vorliegen eines Mangels dem Verkäufer zunächst Gelegenheit geben muss, eine Nacherfüllung zu leisten, d.h. das mangelhafte Fahrzeug zu reparieren. Dabei muss der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug zur Verfügung stellen. Ob davon auch ein Transport über eine weitere Strecke umfasst ist, ist noch nicht abschließend geklärt.

Neu ist, dass der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen muss, er muss ihm aber eine angemessene Frist einräumen. Diese Differenzierung wird sicherlich von den Gerichten noch ausgelegt werden müssen.

Faktisch tritt darüber hinaus eine Verlängerung der Verjährungsfrist ein. Diese bleibt zwar bei Mängeln bei zwei Jahren. Händler können sie auf ein Jahr herabsetzen und Verbraucher als Verkäufer können die Gewährleistung nach wie vor in vollem Umfang ausschließen.

Bisher war es aber problematisch, wenn ein Mangel erst kurz vor Ablauf der zweijährigen Frist aufgetreten ist. Hier musste dann in der Regel gerichtlich die Verjährung unterbrochen werden. Jetzt gilt: Die Verjährung tritt nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, an dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat sich also innerhalb von zwei Jahren ein Mangel gezeigt, hat der Käufer immer noch vier Monate Zeit, diesen Mangel zu rügen und für Abhilfe zu sorgen.

Durch die neue Regelung wird es immer wichtiger, den Oldtimer sehr genau zu beschreiben und die Erwartungen an das Fahrzeug deutlich schriftlich zu definieren. Auf diese Weise kann, bei entsprechender schriftlicher Festlegung im Kaufvertrag, auch in Zukunft noch ein „Teileträger“ verkauft werden. Die Parteien müssen aber einvernehmlich festlegen, dass es sich dann nicht mehr um ein fahrfähiges Auto handelt, sondern eben um einen zum Ausschlachten bestimmten Ersatzteilträger. Es reicht aber nicht, dies in den Vertrag hinein zu schreiben, wenn beispielsweise ein Preis für ein Note-2-Auto aufgerufen wird. Der allgemeine Hinweis, das Auto sei quasi „in allen Teilen defekt“, hilft nicht, wenn dies nicht stimmt.

Wichtig ist auch noch folgende Änderung: Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Verkauf und Übergabe eines Oldtimers von einem Händler an eine Privatperson ein Mangel, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Hintergrund hierfür ist, dass die Gewährleistung nur solche Mängel betrifft, die es bereits bei Übernahme des Fahrzeugs gab, während erst später auftretende Mängel in der Regel nicht Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen sein können. Solange der Händler die Vermutung nicht widerlegt, haftet er also für einen im ersten Jahr aufgetretenen Mangel.

Soweit die wichtigsten Änderungen. Wie diese sich in der Praxis auswirken, wird sich wahrscheinlich erst zeigen, wenn Gerichte über Verträge entscheiden, die seit dem 01. Januar 2022 zustande gekommen sind. Für davor abgeschlossene Verträge gilt noch das „alte“ Recht.

Ihr

Michael Eckert

Rechtsanwalt

Vorstand IKM

www.oldtimeranwalt.de