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Abgemeldetes Kfz auf Stellplatz

„Ich habe vor meiner Wohnung einen Stellplatz angemietet und dort seit einiger Zeit einen Fiat Ducato abgestellt, der nächstes Jahr seinen 30. Geburtstag feiert und dann mit H-Kennzeichen zugelassen werden soll. Im Moment ist der Wagen eher in mäßigem Zustand – es gibt noch einiges zu tun für das H-Kennzeichen, ich möchte das jedoch angehen, sobald ich das nötige Kleingeld übrig habe. Mein Vermieter hat mir nun mitgeteilt, auf dem Stellplatz dürften nur angemeldete Fahrzeuge abgestellt werden. Es seien außerdem keinerlei Reparaturarbeiten am Kfz zulässig. Stimmt das?“

Das meint der Oldtimeranwalt:
Das kommt auf die ganz konkreten Umstände Ihres Falles an! Zunächst ist es wichtig zu wissen, ob es sich um sog. öffentlichen Verkehrsraum handelt, was auch bei Parkflächen auf privatem Grund der Fall sein kann. In diesem Falle dürften abgemeldete Fahrzeuge tatsächlich nicht abgestellt werden, da dann ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vorläge. Unter Umständen droht sogar Ärger mit dem Umweltamt wegen unzulässigen Lagerns von „Abfall“.

Aber auch dann, wenn es sich um einen vollständig privaten Parkplatz handelt, kann der Vermieter durchaus Recht haben. Maßgeblich sind der Mietvertrag, der inhaltlich überprüft werden müsste, eine allgemeine Hausordnung oder eine Benutzungsordnung für die Stellplätze sowie ggf. Sonderregeln einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wie die vermieteten Parkplätze benutzt werden dürfen. Im Übrigen ist es auch bei privatem Parkgrund auf freier Fläche wichtig, dass keine Umweltgefährdung o.ä. eintritt, was bei längerfristig abgestellten und abgemeldeten Fahrzeugen natürlich schnell vorkommen kann. Für Reparaturvornahmen gilt dies umso mehr: Diese können nicht in jeder x-beliebigen (wenn auch privat angemieteten) Parkbucht vorgenommen werden. Eine solche Nutzung wird, ungeachtet der Umweltgefahren, regelmäßig außerhalb der zulässigen Nutzung liegen. Aus Vermietersicht besteht ein begründetes Interesse, zum einen „Ansammlungen von abgemeldeten Fahrzeugen“, aber auch „Reparaturtreffpunkte“ auf den vermieteten Stellplätzen zu vermeiden.

Im Zweifel gilt: Bei öffentlich zugänglichen Parkflächen sollten abgemeldete Fahrzeuge gar nicht abgestellt werden. Auf privaten, abgetrennten Stellplätzen ist eine Unterbringung abgemeldeter Fahrzeuge grundsätzlich möglich, wenn keine Umweltgefährdung von den Fahrzeugen ausgeht. Um das Gemüt der Nachbarn zu beruhigen und Ärger mit dem Ordnungsamt vorzubeugen, empfiehlt es sich außerdem, durch innen angebrachte, von außen gut lesbare Zettel oder in ähnlicher Weise auf die anstehende Restaurierung hinzuweisen und Name, Adresse und Telefonnummer des Eigentümers anzugeben, damit gar nicht erst der Eindruck entsteht, man würde dort „Abfall“ lagern wollen.

Bei der Restaurierung stets ein glückliches Händchen wünscht

Ihr Oldtimeranwalt
Thomas Haas
www.oldtimeranwalt.de
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