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Garantie und Gewährleistung

Auf den Gebrauchtwagenbörsen im Internet lässt sich bekanntlich auch im Bereich „Oldtimer“ das eine oder andere Schnäppchen finden. Gerade bei Privatverkäufen heißt es dort aber immer wieder, der Verkäufer gebe „keine Garantie“ oder „keine Gewährleistung“ auf dieses oder jenes. Gibt es einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Ich dachte immer, beide Begriffe beschreiben praktisch dasselbe? Darf man Garantie und Gewährleistung überhaupt immer ausschließen?

Und das meint der Oldtimeranwalt:

Zu Ihrer ersten Frage: Nein, Gewährleistung und Garantie sind nicht identisch, wenn auch für einen juristischen Laien nur schwer voneinander abzugrenzen.

Den Begriff der „Gewährleistung“ gibt es genaugenommen sogar nicht mehr im Gesetz – mittlerweile spricht das Gesetz von „Sachmängelhaftung“. Trotzdem ist der Begriff „Gewährleistung“ aber noch sehr verbreitet. Sachmängelhaftung / Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer für die Mängel einzustehen hat, die bei der Übergabe der Sache vorgelegen haben.

Bei einer Garantie (zum Beispiel bei einem Neuwagen) werden dagegen auch Mängel erfasst, die zwar bei der Übergabe des Fahrzeuges noch nicht vorhanden waren, aber innerhalb der Garantiezeit (z.B. zwei Jahre) aufgetreten sind. Eine Garantie ist also sehr viel weitreichender als eine bloße Sachmängelhaftung / Gewährleistung. Für die Übernahme einer Garantie durch den Verkäufer besteht allerdings keine rechtliche Verpflichtung.

Anders bei der Sachmängelhaftung: diese kann bei einem privaten Käufer nur der private Verkäufer ausschließen, nicht dagegen ein Händler.

Ihr Oldtimeranwalt
Michael Eckert
www.oldtimeranwalt.de
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