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Sachmängelhaftung beim Oldtimerkauf: Fallstricke für Verkäufer, unerhoffte Chancen für Käufer?

Wir als Oldtimeranwälte müssen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Oldtimern meist dann tätig werden, wenn es um Probleme der Sachmängelhaftung geht. Das Fahrzeug weist nach Übergabe durch den Käufer einen Mangel auf und es geht um die Frage, ob der Verkäufer noch dafür einzustehen hat.

Bis zum Jahr 2001 war alles ganz einfach: Jeder Verkäufer eines Oldtimers – gleichgültig ob privat oder Händler – konnte die Gewährleistung, d.h. das Eingestehenmüssen für einen Sachmangel des Fahrzeuges, ausschließen. Haftungsansprüche hatte der Käufer dann nur noch, wenn ihm bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs zugesichert worden waren, die in Wahrheit nicht vorlagen oder wenn er arglistig getäuscht worden war (typischer Fall: der verschwiegene schwerwiegende und unsachgemäß reparierte Unfall).

Seit 01. Januar 2002 ist alles anders geworden. Seit diesem Zeitpunkt ist das „neue Schuldrecht“ des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft. Besonders zu berücksichtigen ist hier das Recht des so genannten Verbrauchsgüterkaufes: Immer dann, wenn ein Verbraucher, das heißt eine Privatperson von einem Unternehmer (also zum Beispiel Händler) einen Oldtimer kauft, gelten besondere Vorschriften, die Verbraucher besonders schützen sollen.

Zusammenfassend lässt sich folgendes festhalten:

Verkauf vom Händler an Privat: Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung (seit dem 01.01.2002 spricht das BGB nicht mehr von Gewährleistung, sondern von Sachmängelhaftung) ist nicht mehr zulässig. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund eines Sachmangels, die grundsätzlich zwei Jahre beträgt, darf maximal auf ein Jahr verkürzt werden.

Verkauf Händler an Händler: Kein Verbrauchergeschäft, Sachmängelhaftung kann eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten Sonderregeln.

Verkauf von Privat an Händler: Sachmängelhaftung kann ausgeschlossen werden. Vorsicht bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das heißt vorgedruckten Formularen! Besser: Individuelle Vereinbarungen mit den Worten „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Sachmängelhaftung“!

Verkauf von Privat an Privat: Ausschluss der Sachmängelhaftung möglich, aber Vorsicht bei Verwendung von Formularen (siehe näher unten).

Unter Sachmängelhaftung im gesetzlichen Sinne ist zu verstehen, dass immer dann, wenn der Oldtimer bei Übergabe vom Verkäufer an den Käufer nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht, Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer bestehen. Der Oldtimer muss die „vereinbarte Beschaffenheit“ haben. Hier spielen die Zustandsnoten für Oldtimer, vertragliche Erklärungen und Zusicherungen über den Zustand etc. eine große Rolle. In der Praxis ist es allein oft schwierig festzustellen, ob ein Sachmangel vorliegt oder nur regulärer Verschleiß bzw. ein vereinbarter schlechter Zustand.

Vorsicht bei der Verwendung von Formularen und vorformulierten Bedingungen. Dies sind für Juristen so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nur sehr eingeschränkt gelten. Wer beispielsweise die Sachmängelhaftung mit einem solchen Formular (auch von Automobilclubs o. ä.) ausschließen möchte, muss bedenken, dass dieser Ausschluss unwirksam sein kann, wenn nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Schäden durch grob fahrlässige Pflichtverletzung ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insoweit hat sich ein Ausschluss der Sachmängelhaftung schon für manchen Verkäufer, der vertrauensvoll ein Formular verwendet hat, als „Fußangel“ erwiesen. Umgekehrt können Käufer in einem solchen Fall doch noch auf mögliche Ansprüche aus der Sachmängelhaftung hoffen. Wichtig ist nämlich: Ist eine formularmäßige Klausel unwirksam, hat dies ihre Nichtigkeit zur Folge, das heißt, der Haftungsausschluss entfällt insgesamt und der Verkäufer haftet wieder nach dem Gesetz.

Ganz andere Regeln gelten natürlich immer dann, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften des Oldtimers zugesichert hat, ganz gleichgültig, ob ein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart wurde.

Fazit: Gerade wenn es um höhere Beträge geht, kann es sinnvoll sein, nicht auf ein x-beliebiges Formular oder auf die Formulierung aus einem früheren Vertrag zurückzugreifen, sondern den Kaufvertrag vom Oldtimeranwalt formulieren zu lassen. Dies schützt zumindest vor juristischen Überraschungen.

Michael Eckert
Rechtsanwalt
http://www.oldtimeranwalt.de
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