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Wer den Schaden hat - Absicherung für Unfallschäden bei Werkstattaufenthalt

„Die Lektüre der Presseberichte über den 300 SL, der sich bei einer Probefahrt der Werkstatt überschlagen hat, haben meinen Adrenalinspiegel ansteigen lassen: Mein Auto befindet sich derzeit zur Reparatur eines Motorschadens in der Werkstatt und der Meister meint, der Motor könne nur in eingebautem Zustand durch ausgedehnte Probefahrten getestet werden. Bin ich bei einem Unfall abgesichert?“

Und das meint der Oldtimeranwalt:

Hier gilt die typische Juristenantwort: Es kommt darauf an. Bei einem Unfall, der von Werkstattpersonal bei einer Probefahrt verursacht wird, haftet natürlich zunächst der Werkstattinhaber, der hoffentlich eine Haftpflichtversicherung für solche Fälle abgeschlossen hat. Das ist aber nicht selbstverständlich. Manche Versicherer decken solche Werkstattrisiken aufgrund häufiger Schadensfälle gar nicht mehr ein. Wenn eine Versicherung besteht, muss auch sichergestellt sein, dass die Prämien regelmäßig gezahlt wurden und die Deckungssumme ausreicht. Keine Werkstatt ist aber verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen. Mangels Versicherung kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Werkstatt bzw. des Inhabers selbst an. Bei hohen sechsstelligen Schäden, wie im Fall des 300 SL, ist bei manchen kleineren Werkstätten eher mit einer Insolvenz denn mit einer Zahlung zu rechnen.

Die geschilderten Probleme gelten übrigens nicht nur für einen Unfall auf der Straße, sondern für die wirklich nicht seltenen Fälle, in denen ein Auto von der Hebebühne fällt, verbrennt oder gestohlen wird.

Bevor Sie sich allein auf die Versicherung oder finanzielle Stärke der Werkstatt allein verlassen, sollten Sie lieber selbst eine Vollkaskoversicherung abschließen. Hier kommt es aber auf das berühmte „Kleingedruckte“ der Versicherungsbedingungen an. Insbesondere dann, wenn bestimmte persönlich gegenüber dem Versicherer zu benennende Fahrer im Versicherungsvertrag eingeschlossen sind, ist wichtig, dass der Versicherungsvertrag eine sogenannte „Werkstattklausel“ enthält: Diese deckt auch alle in einer Werkstatt auftretenden Schäden, gleich aus welchem Grund, und versichert auch Probefahrten durch Werkstattpersonal.

Aber auch gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung wird die Abrechnung eines Unfalls nicht einfach werden. Hier gibt es oft Probleme mit der Schadenshöhe.

Hinzu kommt, dass über die Kaskoversicherung in der Regel ein merkantiler Minderwert gar nicht versichert ist: nach dem Unfall ist der Oldie nämlich auch nach vollständiger Reparatur weniger wert, als ein unfallfreies Fahrzeug. Wer kauft schon gerne einen 300 SL, der sich mehrfach überschlagen hat?

Um die Gefahr eines Unfalls durch unerfahrene Mitarbeiter oder Lehrlinge in der Sturm- und Drangphase ihres Lebens zu vermindern, können Sie mit dem Werkstattinhaber vereinbaren, dass entweder Probefahrten nur durch Sie oder den namentlich zu benennenden Meister/ Inhaber durchgeführt werden. Übrigens kann es auch generell sinnvoll sein zu vereinbaren, dass nur der Mechaniker/Meister Ihres Vertrauens an Ihrem Auto schraubt!

Ihr Oldtimeranwalt

Michael Eckert
www.oldtimeranwalt.de
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