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Sondermaße bei Nummernschildern

„Ich habe bei meinem letzten Amerika-Aufenthalt ein historisches Cadillac Cabrio erworben. Meine Euphorie und Vorfreude auf die erste Fahrt mit meinem Caddy wurde allerdings etwas getrübt, als mir der freundliche Herr bei der Zulassungsstelle eröffnete, dass es Probleme gebe, weil die Nummernschilder mit den üblichen Standardabmessungen an meinem Fahr-zeug nicht ohne weiteres „passen“ würden. Wie soll ich mich hier verhalten?“

Und das meint der Oldtimeranwalt:

Die Ausgestaltung der Kennzeichen ist in der Anlage 4 zur sogenannten Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt. Dort heißt es: „Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen.“

Lassen sich die Kennzeichenabmessungen bei Ihrem Fahrzeug nicht mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen in Einklang bringen, heißt dies konkret: es ist ein Gutachten z.B. des TÜV erforderlich, in welchem die Eigenschaft des Fahrzeuges als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut bestätigt und ausgeführt wird, dass eine Anpassung des Fahrzeuges für die Anbringung von Kennzeichen mit „normalen“ Abmessungen unzumutbare Änderungen erfordern würde. Liegt diese Bestätigung durch den TÜV vor, kann beispielsweise auch ein kleineres sogenanntes „Mopedschild“ am Fahrzeug angebracht werden.

Ihr Oldtimeranwalt
Thomas Haas
www.oldtimeranwalt.de
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