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Oldtimer: Tipps für Selbständige

Da wir viele Mandanten vertreten, die Oldtimer – teilweise sogar mit H-Kennzeichen – auch betrieblich nutzen möchten, werden wir hier einige Tipps für alle geben, die Ihrem „Oldie“ als Dienst- oder Geschäftswagen einsetzen. Hier sind jedoch einige Besonderheiten zu berücksichtigen, um nicht unliebsame Überraschungen zu erleben.

1. Kauf:

Besonders wichtig beim Kauf eines Oldtimers ist die gesetzliche Sachmängelhaftung. Hier gibt es erhebliche Unterschiede abhängig davon, ob eine Privatperson oder ein Unternehmen/Selbständiger das Fahrzeug für den betrieblichen Bedarf kauft: Gegenüber Selbständigen und Unternehmen kann die Sachmängelhaftung auch durch gewerbliche Händler ausgeschlossen werden. Dies verschlechtert die rechtliche Situation gewerblicher Oldtimerkäufe, da Händler die Sachmängelhaftung gegenüber Privatpersonen nicht ausschließen, sie allenfalls auf 1 Jahr begrenzen können.

Der steuerliche Vorteil, das Fahrzeug gegebenenfalls als Geschäftswagen „absetzen“ zu können, hat somit auch Nachteile. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gewerbliche Käufer verpflichtet sind, evtl. Mängel „unverzüglich“, d.h. in der Regel sofort nach deren Feststellung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

Verzögerte Mängelrügen müssen nicht berücksichtigt werden. Schon eine Verzögerung von 3 bis 4 Tagen kann die Haftung des Verkäufers ausschließen.

2. Steuern:

Hier sollten Selbständige in jedem Fall Ihren Steuerberater zu Rate ziehen, daher an dieser Stelle nur einige wichtige Hinweise:

Um die Abschreibung nutzen zu können, muss eine auf das Unternehmen ausgestellte Rechnung und ein entsprechender Vertrag vorliegen. Die Mehrwertsteuer kann als Vorsteuer nur berücksichtigt werden, wenn Sie im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen ist. Wird das Fahrzeug Betriebsvermögen, bestehen natürlich gegebenenfalls auch Rechte von Mitgesellschaftern an dem Fahrzeug. Die Situation bei einer evtl. Auflösung der Gesellschaft sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Besonders interessant ist, dass die Abschreibung aus dem Anschafftungs(kauf)preis ermittelt wird. Dieser ist in der Regel, verglichen mit dem ursprünglichen Listenpreis des Fahrzeuges sehr hoch, führt also zu interessanten steuerlichen „Abschreibungsmöglichkeiten“.

Umgekehrt ist Basis für die 1%ige monatliche Versteuerung für die Privatnutzung der ursprüngliche Listenpreis des Neuwagens. Hier erweisen sich Oldtimer als echte steuerliche „Schnäppchen“: Ein Mercedes 190 SL aus den späten 50er Jahren war nach Liste für damals etwa DM 17.000,00 zu haben. Das entspricht heute ca. € 8.500,00. 1 % hieraus ergibt einen Betrag von nur noch € 85,00. Selbst bei einem Steuersatz von ca. 50 % gibt dies eine monatliche Belastung für die Privatnutzung von lediglich ca. € 42,50.

Vergleichbar günstig ist die Versteuerung der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Nicht nur die Anschaffung, auch Reparaturen, Ersatzteile und – in Grenzen – auch eine Vollrestaurierung sind steuerlich abschreibungsfähig und auch hier kann gegebenenfalls Mehrwertsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden.

Wichtig: Wird das Fahrzeug später einmal wieder in den Privatbesitz überführt, fällt aus dem jeweiligen Zeitwert eine Versteuerung für die Privatentnahme an. Hier sollte ein Gutachten vorgelegt werden, um Klarheit über den Zeitwert zu erhalten.

3. Zulassung:

Nach geltender Rechtslage ist davon auszugehen, dass eine gewerbliche Nutzung, insbesondere die Zulassung durch einen Selbständigen für dessen Gewerbe oder freien Beruf eine Zulassung des Oldtimers mit H-Kennzeichen nicht entgegen steht. Allerdings gibt es einige Zulassungsstellen, die generell bei gewerblicher Nutzung das H-Kennzeichen verweigern. Von einem Berliner Taxibetrieb ist bekannt, dass dort für zwei Heckflossen-Mercedes sogar die H-Zulassung widerrufen wurde. Wichtig ist bei der H-Zulassung auch im gewerblichen Bereich, dass die Definitionen für das H-Kennzeichen erfüllt werden. Eine tägliche Nutzung im Gewerbebetrieb beispielsweise als Transportmittel für Personen oder Güter können daher in der Tat problematisch sein. Eine nur gelegentliche Nutzung, beispielsweise für besondere Fälle, die Nutzung als Fortbewegungsmittel für einen Freiberufler oder zu Werbezwecken dürfte dagegen nicht auf Bedenken stoßen und der H-Zulassung nicht entgegen stehen. Die Nutzung als Werbeträger kann – unschädlich für die H-Zulassung – beispielsweise durch einfach anzubringende und wieder zu entfernende Magnetfolien erfolgen, die auch den Lack nicht beschädigen.

In diesem Sinne wünsche ich auch allen Selbständigen mit Ihren „Oldies“ stets gute und unfallfreie Fahrt.

Ihr Michael Eckert
www.oldtimeranwalt.de