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Zulassungsfragen bei Oldtimern

„Eidesstattliche Versicherung bei der Zulassungsstelle“
Ich habe Ihren Artikel zum Thema „Zulassung ohne Fahrzeugpapiere“ gelesen. Ihre Informa-tionen waren für mich sehr hilfreich, da ich selbst mehrere Restaurierungsobjekte ohne Fahrzeugpapiere besitze und nur den „passenden“ Kaufvertrag in Händen halte. Zwei kurze Fragen habe ich hier noch:

1. Kann ich von der Zulassungsstelle eine Bestätigung darüber erhalten, dass die bisherigen Besitzverhältnisse bis zur Zulassung „geklärt“ sind? Ich möchte schließlich nicht erst ein kleines Vermögen in die Restaurierung investieren und dann eine böse Überraschung erleben.

2. Sie empfehlen die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung. Muss diese der Vorbesitzer oder ich selbst leisten? Gibt es hier Formerfordernisse?

Und das meint der Oldtimer-Anwalt:
Die Eigentumsverhältnisse werden von der Zulassungsstelle nicht geprüft; Sie werden daher auch keine entsprechende Bestätigung erhalten. Immerhin sind Sie ja nach erfolgter Zulassung im Besitz der (vollständigen) Fahrzeugpapiere – und diese sind schon einmal ein starkes Indiz (wenn auch kein Beweis) für das rechtmäßige Eigentum.

Zur Frage der eidesstattlichen Versicherung trifft § 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nähere Regelungen. Die eidesstattliche Versicherung muss derjenige leisten, der Angaben zu den (abhanden gekommenen) Papieren machen kann oder muss. Wenn Sie ein Fahrzeug ohne Papiere erwerben wollen, ist es daher sinnvoll, direkt vom bisherigen Eigentümer eine entsprechende Erklärung zu verlangen. Sind die Papiere Ihnen selbst abhanden gekommen, ist der Vorbesitzer unbekannt oder nicht mehr ermittelbar, sollten Sie selbst eine solche Erklärung abgeben.

Zur Form: Sie können ein selbstverfasstes Dokument übergeben oder die eidesstattliche Erklärung wird bei der Behörde zur Niederschrift aufgenommen. Im letzteren Fall (und nur dann) ist die Behörde verpflichtet, Sie über die Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen einer falschen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Einschaltung eines Notars ist nicht erforderlich. Die Einholung eines anwaltlichen Rates kann natürlich
– gerade in Anbetracht der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung – durchaus ratsam sein. Bei einer falschen Versicherung an Eides statt droht eine Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis.

„Keine Aufklärung durch Voreigentümer möglich“
Ich habe vor mehreren Jahren einen Volvo Amazon gekauft. Leider sind habe ich die Fahrzeugpapiere verloren. Einen schriftlichen Kaufvertrag besitze ich auch nicht. Ich habe deshalb auch schon Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen, allerdings ohne Erfolg. Nun habe ich Probleme bei der Zulassung des Fahrzeuges.

Die Zulassungsstelle verlangt von mir, ich solle Kaufverträge zum Fahrzeug vorlegen. Die habe ich aber nicht und kann ich auch nicht besorgen, da mich mein Verkäufer „hängen“ lässt. Mein Angebot, an Eides statt zu erklären, dass ich im Besitz der verlorenen Fahrzeugpapiere war und keine Rechte Dritter hierauf lasteten, hat mich auch nicht weitergebracht. Ich frage mich: Gibt es eine Möglichkeit, das Fahrzeug zuzulassen oder zu veräußern?

Und das meint der Oldtimer-Anwalt:
Sind Sie weder im Besitz des Fahrzeugbriefes (ZB II) noch im Besitz sonstiger Dokumente, die Ihre Verfügungsberechtigung nachweisen können, was zwar ärgerlich ist, aber ja durchaus vorkommen kann, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, den Fahrzeugbrief aufbieten zu lassen und an Eides statt dessen Verlust zu versichern.

Die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug lässt sich in diesen Fällen (mangels anderer Unterlagen) gerade nur über das erfolglos verlaufende Aufbietungsverfahren nachweisen. Weigert sich die Zulassungsbehörde, auf Ihren Antrag auf Ausfertigung einer ZB II hin die erforderlichen Schritte zu unternehmen (ggf. Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, Kontakt mit dem KBA, etc.), sodass Sie letztlich in einer Sackgasse stünden, so müsste man gegen diese Weigerung vorgehen. Dies wäre dann am einfachsten, wenn ein sog. „rechts-mittelfähiger Bescheid“ vorliegt (regelmäßig erkennbar an der Rechtsbehelfsbelehrung am Schluss). Um einen solchen Bescheid sollten Sie bitten, wenn sich die Zulassungsbehörde weiterhin vollständig querstellt. Spätestens (!!) dann sollten Sie einen Anwalt einschalten.

„Fund von Oldtimern“?
Ich habe vor einigen Wochen einen alten Opel Manta für € 2.500,00 gekauft. Das Fahrzeug wurde vom Vorbesitzer, der nicht mehr auffindbar ist, in einer Tiefgarage zurückgelassen. Die Hauseigentümerin hat das Fahrzeug nach einiger Zeit als gefunden gemeldet und besitzt angeblich auch ein Schreiben der Stadt, in dem bestätigt wird, dass sie als Finderin Eigentümerin des Fahrzeuges geworden sei. Muss ich mit Schwierigkeiten bei der Zulassung des Fahrzeuges rechnen?

Und das meint der Oldtimeranwalt:
Der Eigentumserwerb durch Fund ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, und zwar in § 973. Danach kann ein Finder grundsätzlich Eigentum erwerben mit der Folge, dass er dann auch über die gefundene Sache verfügen darf. Ob allerdings in dem von Ihnen geschilderten Fall tatsächlich die Voraussetzungen eines solchen Fundes vorliegen, ist zweifelhaft. „Gefunden“ werden nämlich können grundsätzlich nur „verlorene“ Gegenstände. „Verloren“ hat der bisherige Eigentümer seinen in der Garage abgestellten Wagen aber sicher nicht. Insofern verbleibt ein Restrisiko – schließlich könnte die „Bestätigung“ der Stadt auch rechtlich unzutreffend sein...

Bedeutsam ist sicherlich auch, über welchen Zeitraum der Mieter bereits unbekannt verzogen ist und sein Fahrzeug offenbar nicht „vermisst“. Da zu dem Fahrzeug bereits Fahrzeugpapiere existierten, wird die Behörde vor der Neuausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vermutlich das sogenannte Aufbietungsverfahren durchführen.

Sinnvoll ist es in einem solchen Fall, den Kaufvertrag unter dem Vorbehalt abzuschließen, dass die Fahrzeugpapiere ausgestellt werden, oder ein entsprechendes Rücktrittsrecht zu vereinbaren. Übrigens: Ein Vermieter, der noch Gegenstände seines (zwischenzeitlich nicht mehr auffindbaren) Mieters besitzt, kann diese auch über das sog. „Vermieterpfandrecht“ verwerten – jedenfalls dann, wenn er noch offene Forderungen gegenüber seinem Mieter hat.

Ihr Oldtimeranwalt
Thomas Haas
www.oldtimeranwalt.de
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