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Aufgenietete Fahrgestellnummer als Zulassungshindernis?

Frage: Als ich nach jahrelanger Restaurierungsarbeit meinen Citroën 11 CV Baujahr 1955 zulassen wollte, hat mir die Behörde an einer Stelle einen Strich durch die Rechnung gemacht, wo ich beim besten Willen nicht damit gerechnet hätte: Weil die Fahrgestellnummer nicht im Rahmen eingeschlagen, sondern nur auf einem Schild aufgenietet sei, könne man das Fahrzeug nicht zulassen. Stimmt das? Muss tatsächlich auch dann eine Fahrgestellnummer eingeschlagen werden, wenn diese original nur aufgenietet war?

Und das meint der Oldtimeranwalt:

Klare Antwort: Für Ihr Fahrzeug, Baujahr 55, darf die Fahrgestellnummer auch auf einem angenieteten Schild angebracht sein.

Das Verständnis von Gesetzestexten verlangt ja ohnehin bisweilen einiges an Übung – in diesem Fall allerdings sind die maßgeblichen Vorschriften ganz besonders versteckt. Grundsätzlich gilt mittlerweile, das die Fahrgestellnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeuges gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein muss. Dies regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in § 59 Abs. 2. Das Gesetz hält allerdings eine ganze Reihe von Übergangsbestimmungen (§ 72) bereit.

In der heutigen Fassung heißt es dort lapidar, dass für „Fahrzeuge, die vor dem 05. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften fortgelten“. Hintergrund ist, dass die Straßenverkehrszulassungsordnung zum 05. Mai 2012 maßgeblich geändert worden ist.

In der älteren Gesetzesfassung fand sich bei den Übergangsbestimmungen noch folgender ausdrücklicher Hinweis zur Fahrgestellnummer:

An Fahrzeugen, die vor dem 01. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.“

Durch die – eingestandenermaßen etwas nebulöse – Formulierung des heutigen Gesetzestextes gilt diese Regelung fort: Bei Ihrem Fahrzeug muss die Nummer also nicht eingeschlagen werden.

Ihre Oldtimeranwälte aus Heidelberg

Michael Eckert und Markus H. Zell

www.oldtimeranwalt.de
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