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Pflicht zum Tragen geeigneter Schutzhelme - Ist ein ECE-Prüfzeichen zwingend erforderlich?

Frage:
Ich bin vor Kurzem mit meinem Heinkel Roller angehalten worden, weil der von mir getragene historische Halbschalenhelm nicht zugelassen sei. Es fehle die amtliche ECE-Prüfnummer. Die Halbschale biete keinen ausreichenden Schutz und mangels Zulassung sei ich zu behandeln, als ob ich gar keinen Helm getragen hätte.

Dieses Mal ließen die Beamten noch Gnade walten, beim nächsten Mal müsse ich aber mit einem Bußgeld rechnen. Ich kann doch nicht mit einem modernen Vollvisierhelm auf meinem Heinkel-Tourist fahren? Wie sieht denn das aus?

Das meint der Oldtimeranwalt:
Wenn die Polizisten sich auf das Gesetz beziehen, schauen wir dort einmal nach: Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass bei Motorrädern und Motorrollern – gleichgültig ob modern oder Oldtimer – ein geeigneter Schutzhelm zu tragen ist. Die Frage, was geeignet ist, also die Buchstaben des Gesetzes erfüllt, muss im Einzelfall geklärt werden. Helme sind
persönliche Schutzausrüstungen der Fahrer und nicht Teil der Fahrzeugzulassung, so dass Vergleiche beispielsweise mit Sicherheitsgurten, die für ältere Fahrzeuge vor 1971 nicht nachgerüstet werden müssen, verfehlt wären.

Auf die amtliche Zulassung allein kommt es nicht mehr an: Nachdem früher noch ein „amtlich genehmigter“ Schutzhelm vorgeschrieben war, ist das Gesetz geändert worden, jetzt kommt es nur noch auf die Geeignetheit an. Auch nicht amtlich genehmigte Helme (ohne ECEPrüfzeichen) können daher verwendet werden, wenn sie eine ausreichende Schutzwirkung aufweisen.

Sicher nicht geeignet sind allerdings Kopfbedeckungen, die zum Motorrad- oder Rollerfahren nicht erfunden wurden, zum Beispiel Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Fahrradhelme oder militärische Stahlhelme. Ebenfalls nicht geeignet sind historische Motorradkappen aus Leder. Aber auch „echte“ historische Halbschalen- oder Jethelme bieten nur selten einen adäquaten Schutz für den Kopf des Fahrers, was bei der Frage nach der Eignung entscheidend ist. Durch Materialermüdung, unsachgemäße Behandlung / Lagerung o.ä. kann es zu Schäden in der Struktur des Helms gekommen sein, die ihm von außen nicht anzusehen sind, die Schutzwirkung aber ausschließen.

Kommt es zu einem Unfall, drohen auch finanzielle Nachteile: Das Tragen eines nicht geeigneten Schutzhelms begründet ein Mitverschulden, wenn es zu einer Kopfverletzung kommt, die mit Helm vermeidbar gewesen oder weniger gravierend ausgefallen wäre. Probleme kann es übrigens auch bei fehlender Schutzkleidung geben: Obwohl es keine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung gibt, haben Gerichte bereits entschieden, dass bei ungeeigneter Kleidung ein Mitverschulden des Motorradfahrers in Betracht kommt, da von ihm erwartet werden könne, sich in verständiger Weise vor eigenem Schaden zu schützen. Hier macht es natürlich einen Unterschied, ob man mit Tempo 150 auf der Autobahn oder gemütlich auf einer Nebenstraße unterwegs ist.

Daher raten wir Ihnen – weniger mit Blick auf ein Bußgeld, sondern eher aus Sorge um Ihre Gesundheit: Der alte Helm kann als Deko in die Garage oder ins Wohnzimmer, auf den Kopf sollte ein Nachbau aus aktueller Produktion und gegebenenfalls mit Prüfzeichen. Solche Reproduktionen gibt es auch in der ursprünglichen Form als Jet- oder Halbschalenhelm mit Lederapplikationen.

Stets sichere Fahrt wünschen Ihre Oldtimer-Anwälte
Michael Eckert und Thomas Haas
www.oldtimeranwalt.de
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