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Lieferung an Firmenanschrift: Im Zweifel Kauf als Gewerbetreibender?

„Ich bin selbständig als Steuerberater tätig und bestelle immer wieder Ersatzteile für meinen Oldie über das Internet, die ich mir dann an meine berufliche Anschrift liefern lasse, weil ich dort am ehesten zu erreichen bin."

"Vor kurzem gab es Probleme mit einem eBay-Händler, der beim Angebot für neuverchromte Stoßstangen die Gewährleistung ausgeschlossen hatte. Da die gelieferten Stoßstangen-ecken verbeult und der Chromauftrag viel zu dünn war, wollte ich die Teile zurückgeben. Ds hat der Verkäufer aber verweigert und argumentiert, ich sei als gewerblicher Kunde anzuse-hen und kein Verbraucher mehr, weshalb sein Gewährleistungsausschluss wirksam sei.

Hat man als Kunde wirklich weniger Rechte, wenn die Lieferung in den Betrieb erfolgt?“

Der Oldtimeranwalt antwortet: Hier gibt es zunächst die typische Juristenantwort: Es kommt darauf an!

Im Einzelnen:
Grundsätzlich haben Verbraucher mehr und bessere Rechte als gewerbliche Kunden. So kann ein (Internet-)Händler die Gewährleistung für gebrauchte Teile zwar gegenüber einem gewerblichen Kunden ausschließen, gegenüber Verbrauchern ist ein solcher Gewährleistungsausschluss aber unwirksam, die Gewährleistungsansprüche bleiben also bei Verbrauchern bestehen.

Freiberufler wie Steuerberater, Ärzte, Anwälte, Architekten, etc. werden teilweise den gewerblichen Kunden gleichgestellt, allerdings nur dann, wenn eine Bestellung für die berufliche Tätigkeit aufgeben wurde.

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem einen interessanten Fall entschieden, der zwar eine Haushaltslampe und keine Oldtimerteile betraf. Trotzdem ist die Entscheidung auch für Oldtimerbesitzer bedeutsam: Soweit ein Kauf nicht objektiv eindeutig und zweifelsfrei der unternehmerischen/freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, gilt Verbraucherrecht und damit auch das Recht, Mängelgewährleistungsansprüche geltend zu machen oder, bei dem sogenannten Fernabsatz über das Internet, auch Widerrufsrechte auszuüben.

Ist zum Beispiel bei einer Lieferung ins Büro oder in den Betrieb nicht ganz klar, ob der Kauf zu beruflichen oder zu privaten Zwecken erfolgt, muss der Verkäufer im Zweifel die Unternehmereigenschaft des Käufers beweisen. Der Käufer muss sich also nicht eindeutig als Verbraucher zu erkennen geben. Auch die Betriebsanschrift als Rechnungs- oder Lieferadresse hilft dem Verkäufer hier nicht weiter, sie ist kein endgültiger Anhaltspunkt für eine gewerbliche Bestellung.

Wird der Oldtimer lediglich privat genutzt und betrieben, lässt sich einfach beweisen, dass auch die Bestellung privat erfolgte. Besser ist es für den Käufer aber immer, bei der Bestellung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Privatkauf (Verbrauchergeschäft) handelt und im Zweifel sollte als Rechnungsanschrift immer die Privatanschrift angegeben werden, bei Freiberuflern ohne Berufsbezeichnung!

Umgekehrt: Händler, die nur an gewerbliche Abnehmer verkaufen möchten, sind gut beraten, dies vor Abschluss des Vertrages zu klären.

In diesem Sinne viel Spaß und immer ein glückliches Händchen beim Kauf Ihrer Oldie-Ersatzteile wünscht

Ihr Oldtimeranwalt
Thomas Haas
www.oldtimeranwalt.de
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