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Die Gesetze des (Teile-)Marktes - Der Teilemarkt ist kein rechtsfreier Raum

Sie kennen die Situation: Die Restaurierung Ihres Schmuckstücks steht kurz vor dem Abschluss, aber das letzte Puzzlestück fehlt: Der dringend benötigte zweite Scheinwerfer ist partout nicht aufzutreiben und die Zulassung Ihres „Schätzchens“ verzögert sich auf unbestimmte Zeit…

„Retter in der Not“ sind hier oft die (mittlerweile weit verbreiteten) Teilemärkte wie z.B. die „Mutter aller Teilemärkte“, die VETERAMA, auf denen sich immer wieder jedes mögliche und unmögliche Teil auftreiben lässt. Doch Vorsicht: Sowohl die Verkäufer als auch die Käufer haben hier eine ganze Reihe von Punkten zu beachten, damit das gefundene Schnäppchen nicht letztlich in unschöner Erinnerung bleibt. Auch die Teilemärkte sind kein rechtsfreier Raum und von dem mündlich gegebenen Ehrenwort will der eine oder andere „Ehrenmann“ später möglicherweise nichts mehr wissen.

Um die größten Fallen zu vermeiden, genügt aber schon die Beachtung einiger wichtiger Spielregeln:

1. „Scheunenfunde“: Fahrzeugkauf ohne Papiere?
Oftmals werden auf den Teilemärkten nicht nur Ersatzteile, sondern sogar komplette Fahrzeuge zum Kauf angeboten. Dabei ist es kein Einzelfall, dass zu dem Fahrzeug gar keine Papiere mehr existieren oder diese nicht vollständig sind. Gerade bei motorisierten Zweirädern kommt dies sehr häufig vor.

In einem solchen Fall muss nicht automatisch etwas „faul“ sein, gleichwohl sollten Sie als Kaufinteressent hellhörig werden: Kann Ihnen der Verkäufer zum Fahrzeug keine Papiere übergeben, sind Probleme bei einer späteren Zulassung des Oldies programmiert. Sie brauchen schließlich einen Nachweis darüber, dass Sie berechtigt sind, das Fahrzeug auf Sie zuzulassen. Hierfür ist der Kaufvertrag allein nicht geeignet, da er keinen Eigentumsnachweis darstellt. Zwar „beweist“ auch der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) entgegen eines weit verbreiteten Irrtums nicht, dass Sie der Eigentümer des entsprechenden Fahrzeuges sind. Er stellt aber ein wichtiges Indiz hierfür dar, da der Kfz-Brief demjenigen zusteht, dem auch das Fahrzeug gehört.

Ist der Brief zum Fahrzeug nicht mehr vorhanden, wird seitens der Zulassungsbehörde möglicherweiseein so genanntes „Aufgebotsverfahren“ durchgeführt, um zu klären, ob berechtigte Ansprüche und Rechte Dritter auf dem Fahrzeug lasten. In einer solchen Situation müssen in der Regel Angaben zum Verbleib der Papiere gemacht werden. Haben Sie ein Fahrzeug also bereits ohne Papiere erworben, sollten Sie sich vom Verkäufer an Eides statt versichern lassen, dass er Eigentümer ist, keine Rechte Dritter am Fahrzeug bestehen, die Papiere zum Fahrzeug abhanden gekommen sind und bei Übergabe des Fahrzeuges an Sie bereits nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr auffindbar waren. Notieren Sie (möglichst direkt aus dem Ausweis) auch Name und Anschrift des Verkäufers. Am besten erledigen Sie dies gleich bei Kauf eines Fahrzeuges ohne Papiere – so sind Sie später nicht auf das Wohlwollen des Verkäufers angewiesen.

Eine solche eidesstattliche Versicherung des Verkäufers ist auch deshalb von Bedeutung, da zwischen dem Erwerb des Fahrzeuges und dessen Zulassung oftmals mehrere Jahre vergehen, in denen der Oldie beispielsweise restauriert wird. Bis Sie dann schließlich bei der Zulassungsstelle stehen, ist der Verkäufer unter Umständen gar nicht mehr auffindbar. Diese Probleme lassen sich mit einer eidesstattlichen Erklärung vermeiden.

Gleiches gilt natürlich, wenn Sie nicht ein „komplettes“ Fahrzeug, sondern beispielsweise einen Rahmen kaufen.

2. Schließen Sie die Verträge über Rahmen, Fahrzeuge oder hohe Werte schriftlich!
Auf dem Oldtimer-Teilemarkt gilt nichts anderes als sonst auch: Verträge sollten Sie immer schriftlich festhalten. Der Handschlag oder das Wort eines „Ehrenmannes“ ist im Zweifel nichts mehr wert, wenn Sie Ihre Rechte letzten Endes möglicherweise vor Gericht durchsetzen müssen und darauf angewiesen sind, Beweise im Zusammenhang mit dem Kauf vorzubringen.

Je genauer Sie das gekaufte oder verkaufte Teil im Vertrag beschreiben, desto eher sind sowohl Verkäufer als auch Käufer auf der sicheren Seite.

Sinnvoll kann es manchmal sein, mit dem Verkäufer eine Umtauschmöglichkeit zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Passform von Teilen oder darum geht, dass das Teil auch historisch zum Fahrzeug passt. Der Verkäufer muss sich hierauf allerdings nicht einlassen: es gibt kein allgemeines „Umtauschrecht“. Wenn der Verkäufer allerdings z.B. mit der Passform eines Kotflügels wirbt, muss er ihn später zurücknehmen, wenn die Angaben nicht zutreffen.

3. Sachmängelhaftung / Gewährleistungsfragen
Auch zu diesem Punkt gilt: Die Teilemärkte sind kein rechtsfreier Raum – hier gelten also grundsätzlich dieselben „Spielregeln“ wie bei jedem anderen Kauf auch.

Konkret heißt das: Der private Verkäufer kann die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) für das verkaufte Teil vollständig ausschließen, muss also grundsätzlich nicht für Mängel an der Sache einstehen. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn der (private) Verkäufer Ihnen eine bestimmte Eigenschaft der Sache ausdrücklich garantiert hat oder Sie diese mit dem Verkäufer ausdrücklich vereinbart haben. Solche Zusagen des Verkäufers sollten Sie natürlich dann ebenfalls schriftlich festhalten oder sich vor Zeugen bestätigen lassen.

Wichtig bei Fahrzeugen und besonders teuren Teilen: Auch beim Kauf von privat ist die Gewährleistung aber nicht „automatisch“ ausgeschlossen. Käufer und Verkäufer müssen dies ausdrücklich vereinbaren. Nimmt der Verkäufer mehrere Verkäufe vor und verwendet er hierfür ein einheitliches Formular, kann es sich bei den vorgesehenen Regelungen schnell um so genannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) handeln, an deren Wirksamkeit von der Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen gestellt werden. Mit einem schlichten „keinerlei Haftung“ oder „gekauft wie gesehen“ ist es hier oft nicht getan.

Mein Tipp: Treffen Sie konkrete und individuelle Vereinbarungen. Wenn Sie als Verkäufer vorformulierte Bedingungen für mehrere Verkäufe verwenden wollen, sollten Sie sich hinsichtlich der Vertragsformulierungen durch einen Fachmann beraten und Ihre Vertragsformulare auch regelmäßig überprüfen lassen, damit Sie sich nicht anschließend Ansprüchen Ihrer Käufer ausgesetzt sehen.

Für den Käufer andererseits bedeutet dies: Bei vorformulierten Bedingungen lohnt oft ein genauerer Blick auf den abgeschlossenen Vertrag. Nicht immer ist ein vorgesehener Gewährleistungsausschluss auch wirksam. Oftmals können Sie noch Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen, obwohl es zunächst gar nicht danach aussah. Auch hier bringt anwaltlicher Beistand oft wesentlich mehr als er kostet.

Wann liegt überhaupt ein Mangel vor?
Haben Sie mit dem Verkäufer (wie meistens) nichts Konkretes zur Beschaffenheit der Sache vereinbart, sondern „einfach nur“ ein Ersatzteil gekauft, ist die Eignung zur vorausgesetzten oder zur gewöhnlichen Verwendung entscheidend. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, was der Käufer erwarten „durfte“. Insoweit kann der Kaufpreis von Bedeutung sein, aber auch die Umstände des Kaufs: Kaufen Sie Schrottteile vom Wühltisch oder ziehen Sie Teile vielleicht sogar aus dem Schlamm unter dem Wühltisch, muss man natürlich einen anderen Maßstab ansetzen als bei gut erhaltenen / überholten / originalverpackten Teilen (für die freilich dann auch Preise in einer anderen Größenordnung anfallen).

Achtung: Typische Anpreisungen des Verkäufers wie „Top Ware“, „Super Zustand“ o.ä. sind im Zweifel rechtlich nichts oder nur wenig wert. Anders sieht es natürlich aus, wenn der Verkäufer eindeutige Angaben etwa zur Funktionsfähigkeit macht (z.B. „technisch tipp topp“ oder „fehlerfrei“).

Auch die Beschreibung eines Fahrzeuges als „restauriert“ hat verbindlichen Charakter: Der Käufer darf dann in der Regel davon ausgehen, dass eine grundlegende, sorgfältige und fachmännische Überholung des Fahrzeuges vorliegt, bei der insbesondere eine vollständige Befreiung von Rost und Schutzmaßnahmen vor einem baldigen erneuten Rostbefall erfolgt sind.

4. Preise vergleichen und auf Qualität achten!
Achtung: Der Kauf von Ersatzteilen auf dem Teilemarkt statt in der Werkstatt oder beim Händler bietet keine „Schnäppchengarantie“. Auch auf Teilemärkten werden immer wieder Ersatzteile zu überhöhten Preisen „verhökert“. Daher gilt: wer vorher vergleicht, spart im Zweifel so manchen Euro. Auf Ihr Argument „Das habe ich da vorne aber billiger gefunden“
muss sich der Verkäufer später nicht mehr einlassen: haben Sie sich über den Kauf eines bestimmten Teils zu einem bestimmten Preis geeinigt, besteht grundsätzlich nicht schon deshalb ein Rückgaberecht, weil Sie das gleiche Teil woanders zu einem günstigeren Preis entdeckt haben. Hier ist es allgemeines Risiko des Käufers, möglicherweise „zu viel“ zu bezahlen, und Risiko des Verkäufers, dass er möglicherweise auch mehr hätte verlangen können.

Insbesondere bei Teilen im sicherheitsrelevanten Bereich (Bremsen, Lenkung etc.) sollten Sie einen Kauf auf dem „Schnäppchenmarkt“ ohnehin gründlich überprüfen: Leider finden sich gerade auf Teilemärkten auch eine Vielzahl von Fälschungen, die oft von schlechter Qualität sind, oder Billigteile, bei denen dann am Ende die Passform nicht stimmt. Gefährlich sind auch überlagerte Bremsenteile. Dann ist das vermeintliche Schnäppchen oft (viel zu) teuer bezahlt. Schließlich wissen wir alle: auch im Bereich der Nachfertigungen ist von „perfekt“ bis „unbrauchbar“ alles dabei…

5. Anzahlungen und „Reservierungen“?
Gleich eine Fülle von Problemen ist denkbar beim Thema „Anzahlungen“ oder „Zurücklegen von Teilen“. Eine ganz alltägliche Situation: Ein Interessent will ein größeres, sperriges Teil auf dem Teilemarkt kaufen (z.B. ein neues Auspuffrohr für seinen Volvo Amazon) und leistet hierfür eine Anzahlung von 50 Euro. Gleichzeitig erklärt er, er wolle das sperrige Teil im Laufe des Tages / bis 16 Uhr abholen. Darf der Verkäufer das Teil nach Ablauf der vereinbarten Zeit (erneut) verkaufen? Falls sich der Käufer trotz der geleisteten Anzahlung nicht mehr meldet (was vorkommt): muss der Verkäufer Anstrengungen unternehmen, den Käufer aufzufinden? Was ist, wenn der Verkäufer ohne Anzahlung ein Teil vorerst „zurücklegen“ und „reservieren“ sollte, das Teil dann aber trotzdem verkauft? Kann sich der Käufer hiergegen wehren?

Grundsätzlich gilt: Vereinbart der Kaufinteressent mit dem Verkäufer eine bestimmte Uhrzeit, bis zu der er das Teil abholen will, darf der Verkäufer das Teil nach Ablauf dieser Zeit erneut verkaufen – meines Erachtens sogar unabhängig davon, ob der Kaufinteressent eine Anzahlung geleistet hat oder nicht. Die Anzahlung muss der Verkäufer dann natürlich erstatten. Verkauft er das Teil dagegen vor Ablauf der vereinbarten Zeit, macht er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gegenüber dem Kaufinteressenten – auch dies unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleistet wurde oder nicht. Zur Sicherheit und zur Vermeidung unnötigen Ärgers ist dem Verkäufer freilich zu raten, ein „reserviertes“ Teil nicht unmittelbar nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums erneut zu verkaufen, sondern ein bisschen „Puffer“ einzuplanen: mit einer Stunde dürfte er hier auf der sicheren Seite sein.

Achtung: Vereinbarungen über Anzahlungen, Abholtermine etc. lassen sich später oft nur schwer nachweisen. Sorgen Sie daher vor und dokumentieren Sie Abmachungen oder ziehen Sie Zeugen hinzu. Geleistete Anzahlungen sollten quittiert, eine vereinbarte Uhrzeit zur Abholung am besten schriftlich fixiert werden. Lassen Sie sich für den Fall des Falles die Mobilfunknummer Ihres Vertragspartners geben – so können sich kurzfristig informieren, wenn es Probleme bei der Abholung gibt.

6. Achtung Steuerfahndung!
Vorsicht ist für solche Verkäufer geboten, die regelmäßig Teile an- und/oder verkaufen und sich so beispielsweise ihr „rostigstes Hobby der Welt“ finanzieren. Sehr schnell ist hier nach der deutschen Rechtslage die Schwelle zum so genannten „Gewerbetreibenden“ überschritten, der die Einkünfte aus seiner Tätigkeit versteuern und das Gewerbe beim Gewerbeaufsichtsamt anmelden muss. Tut er dies nicht, droht ihm im Zweifel sehr unbequemer Besuch der Steuerfahndung.

Die Frage einer etwaigen gewerblichen Tätigkeit hat übrigens auch für das schon diskutierte Problem eines möglichen Gewährleistungsausschlusses weitreichende Konsequenzen: Ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung gegenüber dem privaten Käufer nicht voll ausschließen, sondern allenfalls (auch bei gebrauchten Sachen!) auf ein Jahr beschränken. In diesen Fällen ist es umso wichtiger, dass die verkauften Teile möglichst genau beschrieben werden, um Haftungsrisiken für den Verkäufer zu minimieren.

7. Eigentumserwerb an gestohlenen Gegenständen?
Auch auf Oldtimer-Teilemärkten sind bedauerlicher Weise schwarze Schafe unterwegs. Da oftmals keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, ist es hier ein Leichtes, Diebesgut oder „gefundene“ Sachen „an den Mann zu bringen“. Ärgerlich ist es dann, wenn Sie das teuer erkämpfte (und ebenso teuer bezahlte) Getriebe möglicherweise Monate später an den wahren Eigentümer herausgeben müssen. Nach dem Gesetz ist es nämlich so, dass der Käufer an gestohlenen Gegenständen kein Eigentum erwerben kann, auch dann nicht, wenn er „gutgläubig“ ist, also den Diebstahl nicht kannte und auch nicht ahnen musste. Gleiches gilt übrigens für Gegenstände, die dem wahren Eigentümer anders „abhanden“ gekommen sind, die also ohne oder gegen seinen Willen „den Besitzer gewechselt“ haben.

Gerade wenn es hier nicht nur um Centbeträge geht, sondern möglicherweise erhebliche Beträge investiert werden, sollten Sie sich vom Verkäufer eine eidesstattliche Erklärung über die Herkunft des Teils und die Eigentumsverhältnisse geben lassen. Der Verkäufer sollte Ihnen bestätigen können, dass der verkaufte Gegenstand frei von Rechten Dritter ist. Anderenfalls kann beispielsweise der Eigentümer eines gestohlenen Rahmens, den Sie gekauft und als Basis für den Neuaufbau Ihres Vorkriegsklassikers genutzt haben, später Rechte an Ihrem restaurierten Oldtimer geltend machen.

8. Kontaktdaten notieren!
Es gibt, wie Sie schon sehen, eine ganze Reihe möglicher Probleme, die dazu führen können, dass Sie anschließend nochmals Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen müssen. Misslich ist es, wenn Sie „Heinz“ anschließend nicht mehr auffinden können und die angegebene Mobilfunknummernummer zwischenzeitlich deaktiviert wurde.

Gerade bei kostspieligeren Anschaffungen sollten Sie sich daher den vollständigen (!) Namen und die Anschrift des Verkäufers notieren: Bitten Sie daher den Verkäufer ruhig, Ihnen seinen Personalausweis zu zeigen, um auszuschließen, dass Ihnen Phantasienamen und Phantasieadressen „aufgetischt“ werden. Die Adressdaten des Verkäufers notieren Sie sich dann am besten direkt aus dem Pass. Wenn sich der Verkäufer hier querstellt, sollten bei Ihnen alle Alarmglocken läuten: Nehmen Sie in einem solchen Fall von dem beabsichtigten Kauf lieber Abstand! Ein seriöser Verkäufer sollte grundsätzlich keine Probleme damit haben, für sein Handeln auch geradezustehen.

9. Im Falle des Falles: Nichts überstürzen!
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das von Ihnen erworbene Teil völlig anders ist, als vom Verkäufer beschrieben, empfiehlt es sich, zunächst kurz (gegebenenfalls telefonisch) mit dem Verkäufer Kontakt aufzunehmen. Hier sollten Sie die Mängel einerseits präzise und sachlich beschrieben, anderseits aber auch versuchen, zunächst noch den „Ball flach zu halten“. Drohen Sie sofort mit Ihrem „europaweit tätigen Anwalt“, der nur darauf warte, eingeschaltet zu werden, verhärten Sie im Regelfall nur unnötig die Fronten. Oft lässt sich mit einem sachlich geführten Gespräch das Problem schon in einem frühen Stadium klären und eine Lösung finden, mit der beide Parteien zufrieden sind. Auch für diese Situation ist eine juristische „Hintergrundberatung“ (Ihr Anwalt muss ja nicht gleich „offiziell“ in Erscheinung treten…) freilich kein Fehler.

Spätestens dann, wenn ein solcher Einigungsversuch nicht zum Erfolg führt, sollten Sie gegebenenfalls einen Anwalt einschalten, der die Rechtslage für Sie überprüft und das sinnvolle weitere Vorgehen ermittelt. Ärgerlich wäre es, würden Sie durch zu langes Zuwarten letztlich entscheidende Fristen versäumen.

Ein glückliches Händchen beim Ersatzteilkauf und eine sonnige Oldtimersaison 2010
wünscht Ihnen

Ihr Oldtimeranwalt
Michael Eckert
www.oldtimeranwalt.de
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