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Vereinbarung von Zustandsnoten, Internetinserat

„Neulich habe ich im Internet eine Anzeige für ein wunderschönes Fiat Dino Coupé gesehen, zum absoluten Schnäppchenpreis – da musste ich einfach zuschlagen. Ausdrücklich hieß es in der Annonce: „Das Fahrzeug entspricht dem Zustand 3+ nach den Classic Data Bewertungsgrundsätzen“.

Im Kaufvertrag selbst hat der Verkäufer die Zustandsnote dann nicht mehr erwähnt – wir haben aber auch gar nicht mehr über diesen Punkt gesprochen. Bei einer Routineuntersuchung nach zwei Monaten musste ich feststellen, dass an der Unterseite der Kofferraumplatte Rostblasen zu sehen waren. Außerdem war der linke Schweller zum Teil durchgerostet und völlig unfachmännisch verspachtelt. Als ich den Verkäufer hierauf ansprach, wollte er von der angegebenen Zustandsnote nichts mehr wissen – schließlich zähle nur, was auch letztlich im Vertrag stehe. Stimmt das?“

Und das meint der Oldtimeranwalt:
Das wäre ja noch schöner! Natürlich sind auch die Angaben, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetannonce macht, für ihn bindend, solange er sie nicht klar und erkennbar widerruft. Dies war hier nicht der Fall, weshalb Ihnen der Verkäufer einen „Dino“ schuldet, der dem Zustand „3+“ entspricht.

Die Zustandsnoten bei Oldtimern entsprechen jeweils einem ganz bestimmten, klar definierten Fahrzeugzustand. So darf ein Fahrzeug der Zustandsnote „3“ lediglich normale Spuren der Jahre und kleinere Mängel aufweisen, jedoch keine Durchrostungen. Sind die Rostblasen an der Kofferraumplatte (je nach Ausmaß) möglicherweise noch als „normale Spuren der Jahre“ anzusehen, stellt jedenfalls die Durchrostung des Schwellers einen Widerspruch zu der vereinbarten Zustandsnote und damit einen Mangel dar, dessen Behebung Sie vom Verkäufer verlangen können.

Allerdings müssen Sie im Zweifel nachweisen, dass der Mangel bereits vorhanden war, als Sie das Fahrzeug vom Verkäufer erhalten haben.

Von daher lautet mein Tipp: Dokumentieren Sie Mängel, die Sie entdecken, möglichst unverzüglich schriftlich und per Foto – am besten auch mit Zeugen – und nehmen Sie kurzfristig schriftlich Kontakt mit dem Verkäufer auf!

Stets ein glückliches Händchen bei Kauf und Verkauf wünscht

Ihr Oldtimeranwalt
Thomas Haas
www.oldtimeranwalt.de
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