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Vorsicht vor Blankofahrzeugbriefen

Das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hat mit Urteil vom 13. Mai 2009 dargelegt, dass sich ein Käufer auf weitere Nachforschungen einlassen muss, wenn er ein Fahrzeug erwerben will, für das lediglich ein Fahrzeugbrief existiert, der keinen Halter ausweist und die Bemerkung enthält, dass es sich um ein aus Italien eingeführtes Fahrzeug handelt. Ein gutgläubiger Erwerb des Autos scheide aufgrund der ungewöhnlichen Rahmenbedingungen aus ((AZ: 2 U 265/08)).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger von der Gegenseite einen BMW 530 D gekauft. Die Beklagte war jedoch zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Fahrzeugs. Dieses war von einer italienischen Leasinggeberin geleast. Das OLG Thüringen entschied, dass die beklagte Seite dem Kläger das Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW nicht verschaffen konnte. Ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 932 BGB scheide aber ebenfalls aus.

Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs begründe der Besitz des Fahrzeugs auf Seiten des Verkäufers allein nicht schon den erforderlichen Rechtsschein, der für einen Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlich ist. Es gehöre zu den Mindestanforderungen, dass sich der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Verkäufers zum Verkauf prüfen zu können. Vorliegend enthielt der Fahrzeugbrief jedoch keinen Halter, so dass nach Ansicht des OLG Thüringen der Käufer verpflichtet war, hier weitere Nachforschungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse an dem streitgegenständlichen PKW anzustellen.

Da weder die Beklagte noch der Kläger Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug erworben hat, hat im vorliegenden Fall der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit der von der Beklagten geschuldeten Übereignung des Fahrzeugs gem. § 311 a BGB Abs. 2 S. 1 BGB, so das Gericht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Berechtigung des Verkäufers zum Verkauf sorgfältig zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere, wenn seitens des Verkäufers lediglich ein Blanko-Fahrzeugbrief vorgelegt wird.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Die Beklagte konnte das Eigentum an dem streitbefangenen PKW nicht gutgläubig erwerben, weil ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass das Fahrzeug ihrem Streithelfer nicht gehörte (§ 932 Absatz 2 BGB).

Das im Kaufvertrag der Parteien benannte Fahrzeug stand im Eigentum der Hypo A.- A.-Bank GPA, D. Leasing, in Undine, Italien, die den PKW an die Firma La Qu. SRL verleast hatte. Das Fahrzeug wurde auf Grund der vertraglichen Gegebenheiten von der Bank an die Leasingnehmerin ausgehändigt, die die fälligen Leasingraten zu keiner Zeit leistete. Den Aufforderungen zur Rückgabe des Fahrzeugs kam die Leasingnehmerin nicht nach (vgl. Auskunft der Polizeidirektion Nordhausen vom 21.06.2006 zum AZ 1580-002776-06/8, Band I Blatt 91).

Beim Kauf gebrauchter Fahrzeuge begründet der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Fahrzeugs, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können. Diese gefestigte Rechtsprechung wird von der Erwägung getragen, dass bei gebrauchten Kfz jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr wissen muss, dass Kfz oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen. Auch bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus Leasinggeschäften stammen, besteht die naheliegende Gefahr, dass der Veräußerer weder Eigentümer des Pkw noch zum Verkauf des Fahrzeugs ermächtigt ist (BGH in NJW 1996, 2226 ff, zitiert nach juris).

Vorgelegt worden ist der Beklagten von ihrem Streithelfer ein Fahrzeugbrief, ausgestellt durch das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises in Wiesloch am 26.08.2005 (vgl. Band II Blatt 295), der keinen Halter auswies und die Bemerkung enthielt, dass es sich um ein aus Italien eingeführtes Fahrzeug handele.

Wird dem Käufer bzw. Erwerber ein Fahrzeugbrief vorgelegt, in dem kein Halter eingetragen ist, so besitzt das Papier für die Frage nach der Berechtigung des Veräußerers keine Aussagekraft. Ein Erwerber, der dem Vorwurf entgehen will, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt, muss daher weitere Nachforschungen anstellen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die ausstellende Behörde die Eigentumsverhältnisse geprüft hat (BGH NJW 1994, 2022 ff, zitiert nach juris).

Für die Beklagte bestand also Anlass, die Eigentumsverhältnisse an dem Kfz sorgfältig zu prüfen, da sich aus dem vorgelegten Brief der Halter nicht entnehmen ließ und der PKW aus Italien eingeführt worden war. Auch der mit 20.000 Euro äußerst günstige Kaufpreis für den BMW 530d, Baujahr 2003, mit einer Fahrleistung zwischen 60.000 und 70.000 km hätte für die Beklagte Grund zu weiterer Abklärung sein müssen, ob ihr Streithelfer zur Veräußerung berechtigt war. Denn entsprechende Fahrzeuge werden auch heute noch für Preise von bis zu 31.900 Euro gehandelt (vgl. Ausdruck Fahrzeugbörse mobile.de im Internet, Band II Blatt 335 f).

Da weder die Beklagte noch der Kläger noch deren Vorgänger in der Verkäufer-Käufer-Kette Eigentum an dem Fahrzeug erwerben konnten, da ein anderer Fahrzeugbrief als der bereits erwähnte nie vorgelegt werden konnte, hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit der von der Beklagten geschuldeten Übereignung des KFZ gemäß § 311 a Absatz 2 Satz 1 BGB, denn der Beklagten ist die Erfüllung ihrer Leistungspflicht dauerhaft unmöglich.

Die Beklagte hat auch nicht den Entlastungsbeweis gemäß § 311 a Absatz 2 Satz 2 BGB geführt, nämlich, dass sie ihre Unkenntnis über die mangelnde Berechtigung ihres Verkäufers nicht zu vertreten hat. Denn sie hat im Sinne des § 276 Absatz 1 Satz1, Absatz 2 BGB fahrlässig gehandelt, weil sie der ihr gebotenen und zumutbaren Nachforschungspflicht nicht genügt hat. Entsprechende Nachfragen bei der Kfz-Zulassungsstelle, wie später von dem Kläger durchgeführt, wären ihr zumutbar gewesen.

Die Beklagte hätte bei einer entsprechenden Nachfrage, die zu einem Abgleich im Zentralen Fahrzeugregister geführt hätte, erfahren, dass ein Suchvermerk der Italienischen Behörde vorlag und die Fahndungsnotierung vom 10.05.2003 wäre bestätigt worden (vgl. schon erwähnte Auskunft der Polizeidirektion Nordhausen vom 21.06.2006, Band I Blatt 91).

Als Mindestschaden kann der Kläger den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 21.900 Euro zurückverlangen. Ferner kann er Aufwendungen in Höhe von 952,66 Euro in seine Schadensforderung einstellen. Es handelt sich um die Zulassungskosten von 174,40 Euro (vgl. Belege Band I Blatt 39 f), Ausgaben für die Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem Tempomat und einem neuen Lenkrad in Höhe von weiteren 540 Euro (vgl. Rechnung vom 16.02.2006, Band I Blatt 8). Schließlich sind ersatzfähige Reparaturkosten in Höhe von 238,26 Euro angefallen (vgl. Band I Blatt 11). Zwar kann der Kläger die gemachten Aufwendungen nicht aus § 284 BGB verlangen, wie sich aus dem Wortlaut des § 311a Absatz 2 BGB ergibt. Aber im Rahmen des § 281 BGB „Rentabilitätsvermutung“ sind auch diese Aufwendungen erstattungsfähig, da vermutet wird, dass er diese bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages wieder eingebracht hätte (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 281 Rn. 23).

Unerheblich ist, dass der Kläger das Kfz nicht zurückgeben kann, da er dies nicht zu vertreten hat. Er schuldet auch keinen Wertersatz (Rechtsgedanke des § 346 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BGB).

Da das Fahrzeug von dem Kläger nur einen guten Monat lang genutzt wurde (Übergabe am 16.02.2006 – Sicherstellung am 16.03.2006) kommt auf Grund der vorgenommenen Schätzung gemäß § 287 ZPO nur ein geringer Nutzungsersatzanspruch der Beklagten in Höhe von € 812,20 in Betracht. Bei Übergabe war ein Kilometerstand von 62.000 ersichtlich, am 07.03.2006 belief sich dieser ausweislich der Rechnung des Autohauses Kellner auf 65.985 (Band I Blatt 11), so dass von einer geschätzten Fahrleistung von 6.723 für den gesamten Nutzungszeitraum ausgegangen werden kann, wobei eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu Grunde gelegt wird, so dass sich folgendes Bild ergibt:

 

  • konkreter Altwagenpreis (21.900 Euro) x gefahrene Kilometer (6.723 km) / voraussichtliche Restlaufleistung (181.277 km) = Nutzungsentschädigung von 812,20 Euro.

Quelle: kfz-betrieb ONLINE