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Oldtimer als Abfall?

„Sehr geehrter Herr Müller! Wir fordern Sie auf, ihr Fahrzeugwrack innerhalb einer Woche durch einen zertifizierten Fahrzeugverwerter entsorgen zu lassen. Anderenfalls muss es auf ihre Kosten abgeschleppt und entsorgt werden. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Ordnungsamt“.

Nicht zum ersten Mal haben Oldtimerfreunde, die ihren Wagen abgemeldet und im Hof abgestellt hatten, um das Fahrzeug zu restaurieren, solche oder ähnliche Aufforderungen der zuständigen Behörden erhalten. Wie kommt es zu dieser Situation? Kann die Behörde einfach die Entfernung des Fahrzeugs verlangen? Aus welchem Grund? Was kann man tun, um solche Probleme zu vermeiden? Auf diese und andere Fragen will der folgende Beitrag näher eingehen.

Das Problem: Oldtimer als Abfall?

Grund für das beschriebene behördliche Tätigwerden sind Aspekte des Umweltschutzes und der (unerlaubten) Abfallbeseitigung. Diese Aspekte sind in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geregelt, deren Einhaltung die Behörde zu überwachen hat.

Umweltschutz
Die Behörde kann sich zu einem Einschreiten veranlasst sehen, wenn Sie eine Umweltgefährdung vermutet. Nein, diesmal geht es nicht um neue Feinstaub-Grenzwerte. Vielmehr kann es behördlichen Ärger geben, wenn das Fahrzeug beispielsweise Öl oder Kühlflüssigkeit verliert und hierdurch eine Gefahr für die Umwelt darstellt. Verschiedene Gesetze, die etwa dem Schutz des Bodens oder der Gewässer dienen, halten hier so genannte „Ermächtigungsgrundlagen“ für ein behördliches Einschreiten bereit. Daneben droht dem „Umweltsünder“ sogar eine strafrechtliche Verantwortlichkeit:

„Wer (…) Stoffe in den Boden (…) eindringen lässt und diesen dadurch in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, (…) verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
(§ 324a Strafgesetzbuch (StGB): Bodenverunreinigung)

„Wer unbefugt Abfälle, die (…) nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, (…) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage (…) lagert (…), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
(§ 326 StGB: Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen)

Abfall
Neben dem Aspekt des Umweltschutzes ist also die Frage von maßgeblicher Bedeutung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Oldtimer als „Abfall“ eingestuft werden kann. Abfall nämlich darf nicht einfach auf dem Grundstück gelagert werden, sondern muss verwertet oder beseitigt werden.

Wann aber kann ein Oldtimer als „Abfall“ angesehen werden? Wo verläuft die Grenze zwischen einem Wirtschaftsgut einerseits und wertlosem Abfall andererseits? Das so genannte Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) hilft hier weiter:

„Abfälle (…) sind alle beweglichen Sachen, (…) deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. (…) Die Entledigung (…) liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung (…) oder einer Beseitigung (…) zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.“
(§ 3 KrW-/AbfG)

Unter Oldtimerfreunden erübrigt sich die Feststellung, dass sich wohl niemand freiwillig seines Oldtimers entledigen „will“. Trotzdem ist Vorsicht geboten: Der Wille zur Entledigung wird nämlich nach dem Gesetz vermutet, wenn „…[die] ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt“.
Mit der Abmeldung des Oldtimers ist die ursprüngliche Zweckbestimmung, nämlich die Nutzung als Fahrzeug, entfallen. Es droht daher die Einstufung des Oldtimers als „Abfall“, wenn eine neue Zweckbestimmung nicht ausreichend erkennbar wird.

Daneben kann die Behörde die Auffassung vertreten, dass man sich des Fahrzeugs entledigen „müsse“. Dies ist nach dem KrW-/AbfG bei beweglichen Sachen dann der Fall, wenn „diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.“

Die Lösung – Praxistipps vom Oldtimeranwalt

Oldtimerliebhaber werden kaum von alten Fahrzeugen als „Abfall“ sprechen. Leider zeigen aber ganz aktuelle Zwischenfälle, dass nicht alle Damen und Herren Ordnungshüter Young- und Oldtimer als automobiles Kulturgut einordnen.

Für den Fall der Fälle daher im Folgenden ein paar Praxistipps von Oldtimeranwalt Michael Eckert aus Heidelberg, wobei vor allem – soviel kann schon vorab verraten werden – darauf geachtet werden sollte, den Behörden gar nicht erst Anhaltspunkte für eine Einordnung des Oldtimers als „Abfall“ zu bieten.

1. Vorbeugen ist die beste Devise
Die neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) unterscheidet seit dem 01. März 2007 nicht mehr zwischen vorübergehender Stilllegung und endgültiger Abmeldung, sondern sieht einheitlich die so genannte „Außerbetriebsetzung“ vor.

Bei dem Antrag auf Außerbetriebsetzung sollte der Behörde gegenüber erklärt werden, dass das Fahrzeug restauriert werden soll und nicht als Abfall zu entsorgen ist. Ein „Formularfeld“ ist für diese Erklärung nicht vorgesehen. Jedenfalls aber sollte die Erklärung schriftlich dokumentiert werden – am besten direkt handschriftlich auf dem Formular der Fahrzeugabmeldung oder auf einem beigefügten Zettel, der mit dem Abmeldeformular verbunden wird.
Wichtig: Fertigen Sie sich eine Kopie dieser Erklärung für Ihre Unterlagen – so haben Sie im Zweifelsfall einen Nachweis dafür, dass bei der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs die Restaurierungsabsicht bekanntgegeben wurde.

Bei der Ab-/Unterstellung des abgemeldeten Fahrzeugs gibt es mehrere Punkte zu bedenken – insbesondere sollten Sie darauf achten, dass von dem Fahrzeug keine Gefahr für die Umwelt ausgeht und es auch äußerlich nicht den Eindruck von „Abfall“ macht.

Zum schnellen Überblick über die wichtigsten „Verhaltensregeln“ dient die folgende Checkliste:

  • Sorgen Sie für eine Trockenlegung des Fahrzeuges – entfernen Sie also alle Betriebsflüssigkeiten (Batterie, Benzin, Motoröl einschließlich Ölfilter, Getriebe- und Achsöl, Kühlwasser, Bremsflüssigkeit, Scheibenwaschwasser, …), damit sichergestellt ist, dass keine umweltgefährdenden Stoffe ausdringen können.
  • Stellen Sie das Fahrzeug möglichst in einem überdachten Raum ab, am besten in einer verschlossenen Garage (auch dort sollten die Betriebsflüssigkeiten des Fahrzeugs entfernt sein!).
  • Wird das Fahrzeug im Freien abgestellt, achten Sie auf einen befestigten Boden (also nicht Erde oder Gras) und legen Sie eine öl- und benzindichte Plane unter das Fahrzeug – so wird die Gefahr einer Bodenverunreinigung minimiert.
  • Schützen Sie das Fahrzeug mit einer Abdeckung, die einerseits luftdurchlässig ist, so dass keine Schimmelbildung zu befürchten ist, andererseits aber Regenwasser zuverlässig abweist, um (weitere) Rostbildung nicht zu begünstigen.
  • Halten Sie das Fahrzeug insgesamt in einem ordentlichen Zustand – lagern Sie also keinen Unrat im Fahrzeug und beladen Sie dieses nicht (zum Beispiel mit Ersatzteilen) „bis unter’s Dach“.
  • Stellen Sie das Fahrzeug am besten auf Böcken ab: platte Reifen sehen für einen Laien nicht nach einer Restaurierung und Wiederinbetriebnahme aus!
  • Besonders wichtig: Bringen Sie außen und innen am Fahrzeug ggf. wetterfeste unübersehbare Hinweise an, dass Sie das Fahrzeugs restaurieren. Vermerken Sie auf den Hinweiszetteln, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und geben Sie dessen Kontaktdaten an (Adresse, Telefonnummer). Bringen Sie lieber einen Zettel zu viel an als einen zu wenig!
  • Wenn Sie das Fahrzeug nicht auf dem eigenen Grundstück abstellen, schließen Sie einen Verwahrungsvertrag ab, damit dokumentiert ist, dass das Fahrzeug nicht willkürlich dort abgestellt ist. Wichtig: ein bloßer Mietvertrag genügt nicht – dieser regelt nämlich nur, dass die angemietete Fläche zur Verfügung gestellt wird, beinhaltet aber keine Verwahrung des Fahrzeugs.

Insgesamt gilt: Sie werden die Behörde am ehesten davon überzeugen, dass Ihr Oldtimer ein automobiles Kulturgut und kein Abfall ist, wenn Sie ihn auch wie ein Kulturgut behandeln.

2. Was tun bei Beanstandungen?
Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einer Beanstandung kommen, versuchen Sie zunächst, die Angelegenheit mit ein paar klärenden Worten zu regeln.

Beschwert sich beispielsweise der Vermieter oder Nachbar über das abgestellte Fahrzeug, legen Sie dar, dass Sie an einer Restaurierung arbeiten und das Fahrzeug kein Schrott ist. Bitten Sie um Verständnis für Ihr Hobby und stellen Sie klar, dass eine Umweltgefährdung nicht zu befürchten ist. Haben Sie die Betriebsflüssigkeiten noch nicht abgelassen, sollten Sie das spätestens jetzt tun! Überprüfen Sie auch nochmals, dass keine Stoffe vom Fahrzeug in den Boden gelangen können. Legen Sie ggf. eine öl- und benzindichte Plane unter das Fahrzeug. Überlegen Sie, ob Sie im Bedarfsfall durch Zeugen beweisen können, dass Sie alle erforderlichen Arbeiten unternommen haben, um sicherzustellen, dass eine Umweltgefährdung durch das abgestellte Fahrzeug ausgeschlossen ist.

Melden sich Polizei oder Ordnungsamt bei Ihnen, notieren Sie sich zunächst genau den Namen und die Anschrift der jeweiligen Behörde. Notieren Sie auch bei Anrufen ausführlich, wer sich bei Ihnen gemeldet hat! Fragen Sie anschließend nach der Rechtsgrundlage für das behördliche Einschreiten. Schließlich sollten Sie an dieser Stelle einen Anwalt einschalten, der für Sie eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der betreffenden Behörde abgeben wird.

3. Erlass eines Verwaltungsakts / einer behördlichen Verfügung
Ergeht gegen Sie ein so genannter Verwaltungsakt (diesen erkennen Sie meist daran, dass ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist) mit der Aufforderung, das Fahrzeug zu entsorgen, muss jeder weitere Schritt gut überlegt sein. Schalten Sie spätestens jetzt einen Anwalt ein! Jetzt sind wichtige Fristen für einen Widerspruch zu beachten. Wird die Frist von 1 Monat versäumt, ist Ihr „Oldie“ in Gefahr: dann nämlich kann der Verwaltungsakt vollzogen und das Fahrzeug beseitigt werden.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geht es oftmals um hoch komplizierte Rechtsfragen: hier ist die Behörde spezialisiert, Sie aber möglicherweise nicht. Riskieren Sie es deshalb nicht, durch unüberlegte Äußerungen oder taktisch falsches Vorgehen Ihre Position zu verschlechtern! Um der Behörde auf Augenhöhe entgegentreten zu können, sollten Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen – schließlich geht es um ihr bestes Stück.

4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Ein noch größerer und dringenderer Handlungsbedarf besteht, wenn in dem Verwaltungsakt die so genannte sofortige Vollziehung angeordnet ist. Hier sollten bei Ihnen alle Alarmglocken läuten – der Sofortvollzug nämlich bedeutet nichts anderes, als dass die im Verwaltungsakt getroffene Regelung jederzeit umgesetzt werden, ihr Wagen also jederzeit abgeholt werden kann, auch wenn Sie Rechtsmittel einlegen!

Im Fall eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts sollte neben dem Widerspruch unmittelbar eine so genannte Anfechtungsklage erhoben werden. Zudem geht der Rechtsanwalt sofort mit gesonderten Anträgen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vor.

5. Die gerichtliche Auseinandersetzung
Für ein gerichtliches Verfahren ist das Verwaltungsgericht zuständig. Die Stellung der Anträge wie auch ihre Begründung ist regelmäßig sehr kompliziert und sollte dem Fachmann überlassen werden. Die Richter müssen Sie dann davon überzeugen, dass von dem Fahrzeug keine Umweltgefährdung ausgeht und die Restaurierung bevorsteht.

6. Zusammenfassung
Sie merken: mit der richtigen Vorgehensweise lassen sich viele Probleme vermeiden. Sowohl ein Verwaltungsverfahren als auch ein mögliches gerichtliches Verfahren kosten viel Zeit, Geld und Nerven – die in die Restaurierung Ihres „Oldies“ besser und erfreulicher investiert werden können.

Versuchen Sie daher, mögliche Probleme von vornherein zu vermeiden. Hierbei helfen – kurz und knapp auf den Punkt gebracht, die wichtigsten Verhaltensregeln:

  • Beugen Sie Problemen mit Nachbarn oder dem Vermieter vor. Finden Sie in Gesprächen Kompromisse, die dem Interesse aller Beteiligten gerecht werden und so schnell und unbürokratisch für „Frieden“ sorgen können.
  • Stellen Sie sicher, dass von dem Fahrzeug keine Umweltgefährdung ausgeht.
  • Achten Sie beim Abstellen des Fahrzeugs darauf, dass Sie keinen Grund für Beanstandungen bieten. Stellen Sie das Fahrzeug möglichst in einer Garage ab. Steht das Fahrzeug im Freien, achten Sie auf einen trockenen, sauberen und abgedeckten Stellplatz.
  • Stellen Sie das Fahrzeug auf privatem Grund ab oder schließen Sie einen Verwahrungsvertrag.
  • Kennzeichnen Sie das Fahrzeug als Restaurierungsobjekt und machen Sie Angaben zum Eigentümer mit Telefonnummern, unter denen Sie erreichbar sind.
  • Dokumentieren Sie alles durch Zeugen und/oder Fotos.
  • Wird eine Behörde gegen Sie tätig, schalten Sie einen Anwalt ein. Er ist Fachmann und weiß, was innerhalb welcher Fristen zu veranlassen ist.

Zum Abschluss sollen zwei wichtige Fälle aus der Praxis noch erläutert werden:

Abstellen in der Tiefgarage

  • Lesen Sie die Tiefgaragen-/Hausordnung: Ist es danach gestattet, auch abgemeldete Fahrzeuge abzustellen?
  • Legen Sie eine öl- und benzindichte Plane unter das Auto, um jede Gefahr einer Verschmutzung zu minimieren.
  • Reinigen Sie das Fahrzeug von Zeit zu Zeit äußerlich. Bei einem völlig eingestaubten Fahrzeug könnten Zweifel daran aufkommen, dass Sie tatsächlich die Restaurierung des Fahrzeugs planen und diese auch vorantreiben. Ein „sauberes“ Auto dagegen fällt kaum auf.

„Schlachtautos“
Für viele Oldtimerfreunde, die ihr Fahrzeug restaurieren wollen, ist es eine durchaus reizvolle Überlegung, ein zweites Fahrzeug desselben Typs „auszuschlachten“ und als „Ersatzteillager“ für das zu restaurierende Fahrzeug zu verwenden. Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass die so genannte Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) den ehrgeizigen Plänen keinen Strich durch die Rechnung macht. In der AltfahrzeugV nämlich heißt es:

„Wer sich eines Fahrzeuges entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.“ (§ 4 Abs. 1 AltfahrzeugV)

Es geht also wieder um dieselbe Frage: die Einordnung – jetzt des „Schlachtfahrzeugs“ – als Abfall im Sinne des KrW-/AbfG. Will oder muss man sich eines Fahrzeugs entledigen, wenn man es ausschlachtet? Zwar ist die ursprüngliche Zweckbestimmung, nämlich die Nutzung als Fortbewegungsmittel, weggefallen. Auch beim „Schlachtfahrzeug“ aber ist eine neue Zweckbestimmung erkennbar: nämlich die Nutzung als Ersatzteillager. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Verfassers, auch das als Ersatzteillager genutzte Fahrzeug als Wirtschaftsgut und nicht als Abfall zu qualifizieren. Es soll ja durch den Eigentümer weiterhin genutzt werden.

Gleichwohl sollte man bei „Schlachtfahrzeugen“ besondere Vorsicht walten lassen:

Werden bei einem Fahrzeug einzelne Teile ausgebaut, besteht eine gesteigerte Gefahr des Austritts von Betriebsflüssigkeiten. Bei „Schlachtautos“ ist es also nochmals wichtiger, alle Betriebsflüssigkeiten abzulassen, um eine Umweltgefährdung auszuschließen und eine Qualifizierung des Fahrzeugs als „Abfall“ zu vermeiden.

Die Kennzeichnung als „Restaurierungs-Hilfs-Objekt“ und mit Namen und Telefonnummern des Eigentümers ist besonders wichtig.

Grundsätzlich kann ich nur empfehlen, die Ersatzteile, die letztlich verwendet werden sollen, möglichst schnell aus dem Fahrzeug auszubauen und die Fahrzeugteile, die nicht mehr verwendet werden sollen und damit in der Tat Abfall darstellen, alsbald einem zertifizierten Verwerter zu übergeben.

Michael Eckert
Rechtsanwalt
www.Oldtimeranwalt.de
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