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Tankfahrt mit 07-Kennzeichen verboten

Eine Fahrt mit einem Oldtimer-Kraftfahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen auf Grund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO versehen ist, dient nicht der Wartung, wenn die Fahrt zu dem ausschließlichen Zweck durchgeführt wird, das Fahrzeug zu betanken.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 26. Juni 2004 mit einem Oldtimer-Fahrzeug der Marke General Motors (GMC) mit dem roten Kennzeichen an den Grenzübergang Bad Muskau. Er hatte die Absicht, das Fahrzeug preiswert in der Republik Polen zu betanken. Aus einer Gesamtschau der vom Amtsgericht getroffenen Festsstellungen - insbesondere der Ziffernfolge des Kennzeichens - ergibt sich, dass die roten Kennzeichen aufgrund der 49.Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I 2416) - StVZOAusnV49 - ausgegeben worden waren.

Der Gesetzgeber hat dem Begriff "Wartung" bisher keinen speziellen Sinn gegeben. Weder die StVZO noch die StVZOAusnV 49 oder andere Bestimmungen definieren den Begriff. Bereits die grammatische Auslegung des Begriffs "Wartung" führt jedoch dazu, dass das Betanken eines Kraftfahrzeugs nicht unter diesen Begriff gefasst werden kann. Unter "Wartung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung verstanden, die grundsätzlich vor Eintritt eines bestimmten schadensbedingten Zustandes durchgeführt wird (vgl. Gabler, Wirtschafts-Lexikon, 14. Aufl. 1997). Dazu gehört zwar auch das Nachfüllen von Betriebsstoffen; dieses Nachfüllen kann jedoch nur dann als Wartung verstanden werden, wenn es als vorbeugende Maßnahme dazu dient, Verschleißerscheinungen zu vermindern oder zu verhindern (vgl. Gabler Wirtschafts-Lexikon,14. Aufl. 1997). Das Betanken eines Kraftfahrzeuges erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

OLG Dresden vom 01.06.2005
Aktenzeichen: Ss (OWi) 213/05