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Änderungen in der Fahrzeugzulassungverordnung

An der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiteren Straßenverkehrsvorschriften sind erhebliche Änderungen geplant.

Am 18. und 19. April tagte der Bund-Länder-Fachausschuss Fahrzeugzulassung (BLFA Fz). Die Länder kritisierten u.a. die Ausgestaltung der Regelungen zum Wechselkennzeichen am Entwurf des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) aber auch weitere Kritikpunkte wurden laut.

Das BMVBS reagierte - bereits gestern, am 23.04.2012 - mit einem gründlich überarbeiteten Entwurf.

Neben der Einführung des Wechselkennzeichens enthält der Entwurf der ersten Verordnung zur Änderung der FZV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften u.a. auch Regelungen

  • zur Zuteilung alter und neuer Kreisbuchstaben,
  • ein Bekenntnis zur alternativen Baujahresregelung für Oldtimer bzgl. der H-Zulassung und
  • die Möglichkeit Fahrzeuge, die Rahmen der Nutzung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Kfz-steuerfrei sind, künftig gleichzeitig mit Saisonkennzeichen zu versehen.

Am umfangreichsten sind die Regelungen und Ausführungen zu den alten und neuen Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk (kurz Kreisbuchstaben genannt).

Sehr wenige Bundesländer hatten nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Herkunft der Fahrzeuge ohnehin in Zukunft nicht mehr an den „Kreisbuchstaben“ zu erkennen sein wird, einen Vorstoß gewagt. Sie teilten bereits seit einiger Zeit alte, ausgelaufene „Kreisbuchstaben“ für Oldtimer neu zu. Andere Länder zogen dies in Erwägung. Die Verkehrsministerkonferenz billigte in einem Beschluss das Vorgehen der Länder und bat den Bund, das Vorgehen dieser Länder zu unterstützen.

Der aktuelle Entwurf schießt aus sachlichen Gründen weit über den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz hinaus. Nur so lässt sich nach Auffassung des BMVBS der Gleichheitsgrundsatz gewährleisten und wird gleichzeitig kein Zwang auf die zuständigen Behörden ausgeübt alte „Kreisbuchstaben“ wieder einzuführen.

Neben den in ihrem Bereich ausgelaufenen „Kreisbuchstaben“ sollen die zuständigen Behörden künftig auch weitere nicht im Umlauf befindliche „Kreisbuchstaben“ als neue Unterscheidungszeichen beantragen können, die ihnen dann zugeteilt werden. Maßgeblich ist dann also nicht mehr die Entscheidung des BMVBS, sondern der Wunsch der zuständigen Behörden.

Die Verwaltungskosten für den Antragsteller würden dann bei etwa 26 € zuzüglich neuer Kennzeichenschilder liegen. Einen Rechtsanspruch des Antragstellers auf alte Kreisbuchstaben soll es nicht geben, soweit sein Kreis / seine Stadt keine zusätzlichen Unterscheidungszeichen beantragt.

Bis zum 30.06.2012 könnte ein Antragsteller trotz des Antrages seiner Behörde bei der Beantragung leer ausgehen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bundesländer noch für die Einvernahme der KFZ-Steuer zuständig, die mittlerweile dem Bund zufließt. Um die Erhebung der KFZ-Steuer bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erschweren und seitens der Behörde nicht zu verteuern, ist eine Zustimmung von den zuständigen Landesverkehrsministerien abhängig.

§ 9 FZV sah bislang vor, dass ein Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmalig in den öffentlichen Verkehr gekommen sein muss, um ein Oldtimerkennzeichen zu erhalten. Nach dem aktuellen Entwurf können nach § 9 FZV auch Fahrzeuge Oldtimergutachten erhalten können, wenn sie vor mindestens 30 Jahren erstmals außerhalb des öffentlichen Verkehrs bewegt wurden. Für heutige Oldtimer ist das spätestens der Moment, an dem sie vom Band gefahren wurden und damit der Produktionszeitpunkt. Dennoch ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Bislang ausdrücklich ausgeschlossen galt die Zuteilung von „grünen Kennzeichen“ als Saisonkennzeichen.

Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen dienen der „land- und forstwirtschaftlichen“ Nutzung. Künftig soll nach dem aktuellen Entwurfsstand ihre Zulassung mit Saisonkennzeichen möglich sein. Die beabsichtigte neue Erleichterung trifft mit Sicherheit auch auf Schlepper und Traktoren mit einem Alter von über 30 Jahren zu.