Logo

Die Initiative Kulturgut Mobilität e.V. ist eine unabhängige, nichtkommerzielle Interessensvertretung der Oldtimerszene. Sie setzt sich für den Erhalt des historischen mobilen Erbes und der Möglichkeit zur Teilnahme von Oldtimern am Straßenverkehr ohne staatliche Restriktionen ein.

... denn mobiles Kulturgut braucht eine Zukunft!

Urteil: Wie „Durchrostung“ zu definieren ist

am .

Nicht jeder Rostansatz ist eine "Durchrostung von innen nach außen"

Ein Zustand der „Durchrostung“ ist frühestens dann gegeben, wenn akute technische Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung im Sinne des Wortes zu verhindern beziehungsweise die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Auf einen entsprechenden Leitsatz des Oberlandesgerichts Stuttgart im Rahmen eines Urteil vom 14.10.2008 (Az. 1 U 74/08) hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe in einem Rundschreiben an seine Mitglieder aufmerksam gemacht.

In dem konkreten Fall wollte eine Mercedes-Halterin Ansprüche aus einer 30-jährigen Durchrostungsgarantie des Herstellers für ein vier Jahre altes Fahrzeug geltend machen. Nach den Garantiebedingungen ist dies bei Fahrzeugen ab einem Alter von vier Jahren aber nur dann möglich, wenn der letzte Wartungsdienst in einer Werkstatt mit Mercedes-Service-Vertrag nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt.

Da gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsklausel nach Ansicht der Richter nichts einzuwenden war, wies das Gericht das Anliegen der Fahrzeughalterin zurück.

Darüberhinaus sei der Garantieanspruch auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil nicht jeder Rostansatz an der Karosserie als „Durchrostung von innen nach außen“ im Sinne des Garantieversprechens zu werten sei. Hierzu führte das Gericht aus:

„Unter einer ‚Durchrostung‘ ist im allgemeinen Sprachgebrauch mindestens eine korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs zu verstehen. Soweit keine vollständige Durchrostung im engeren Sinne gegeben ist, muss die Korrosion wenigstens ein Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden. Dagegen genügen rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen auch dann nicht, wenn sie – wie hier – das äußere Erscheinungsbild stören und bei einem Fahrzeug der sogenannten ‚Premiumklasse‘ eigentlich nicht zu erwarten sind.

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den Erwartungen eines durchschnittlichen Kunden. Im Hinblick auf den 30-jährigen Garantiezeitraum kann ein verständiger Kunde nicht ernsthaft annehmen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernehmen wollte, selbst gegen Ende der Garantie für jede sichtbare Rosterscheinung einzustehen.“

Autor: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Quelle: KFZ-Betrieb online