Mal was nettes zwischendurch
Heute bei APCOA PARKING in Stuttgart-Süd
Einkauf bei DM; Ticket für 30 Minuten frei - an der Kasse von DM freigeschaltet. Parkzeit 5 Minuten.
In der Tiefgarage Ticket am Automaten eingeschoben, wegen der Gebühren in Höhe von 0,00 € und freier Ausfahrt. Ticket kommt nicht zurück, auf dem Display steht: Außer Betrieb. Kundin hinter mir: "Das hätte ich auch nicht bemerkt." Notfalltaster: "Was wollen Sie?" Schilderung des Vorkommnisses. "Warum stecken sie die Karte in einen Automaten, der außer Betrieb ist! Gehen Sie zum nächsten Autometen und melden sich wieder, wir werden Ihnen ein Ersatzticket ausdrucken." Nächster Automat: Dasselbe Prozedere - und die überaus freundliche Person am anderen Ende: "Nur, dass Sie es wissen, das kostet normalerweise 25,00 € am Tag. Haben Sie das Geld eingeworfen (3,60 €)?" "Ja, aber es kommt kein Ticket." "Nennen Sie das Kennzeichen und melden Sie sich an der Schranke nochmals." Diesmal eine andere Stimme: "Kennzeichen" ... "Eine gute Fahrt."
Zum Glück gibt's Zeugen dieses Missgeschicks; und wie dumm sind die Automaten, dass diese die Karte überhaupt einziehen; nun vermutlich so dumme wie deren Konstrukteure. Vielleicht sollten die entsprechenden Mitarbeiter, die einem helfen sollten, ganz wertneutral einmal geschult werden. Mir ist in diesem Zusammenhang auch vollkommen gleich, wie sich 3,60 € je 5 Minuten auf 24 Stunden belaufen; mir ist auch vollkommen gleich, ob Kartoffeln oder Knödel beim Essen auf dem Teller mit dem Messer geschnitten werden oder mit der Gabel zerteilt. Im Grundwortschatz der deutschen Sprache - ich spreche hier nicht vom Aufbauwortschatz - gäbe es zumindest einige weitere Vokabeln "entschuldigen", "bitte".
Sauer
~M~
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Und Kurt Kusenberg schrieb bereits 1939 eine Kurzgeschichte mit dem Titel:
"Ein dummer Mensch"
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Ich wette ne halbe Flasche Coca-Cola, daß man beim "Abschreiben" garantiert wieder alle Ausnahme-Regelungen für Historische Fahrzeuge vergessen bzw. weggelassen hat.
Schätze mal das wird sehr lustig ...
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~M~
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spitzerer schrieb: Ich wette ne halbe Flasche Coca-Cola, daß man beim "Abschreiben" garantiert wieder alle Ausnahme-Regelungen für Historische Fahrzeuge vergessen bzw. weggelassen hat.
Schätze mal das wird sehr lustig ...
na und?
die meisten meiner Fahrzeuge sind vor dem 01.04.1969 erstzugelassen (alles jüngere sind für mich eh nur Youngtimer) und damit eh nich ASU-pflichtig was kümmert es mich da noch. Und obendrein fahre ich das meiste auf roter 07er da muß ich nocht nicht einmal zum TÜV!



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siehe die Bilder auf dieser Einladung zu einem "Old- und Youngtimer-Treffen", dem ich lieber fernbleibe
www.classic-love.de/
Wolfgang
PS: andererseits gibt es "GUTachter", deren Wertschätung seins klassischen Fahrzeuges ganz wesehtlich davon beeinflusst wir, die lange der letzte ZTOV abgelaufen ist (bei menen Fahrzeugen auf rotem Kennzeichen meist 6-10 Jahre),
Dummerweise darf sich in Deutschland jeder nach eigenem Ermessen Gutachter schimpfen ...
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Ganz so einfach ist es jedoch nicht, in diesem Bereich Gutachter zu werden: Technische Qualifikation, Fahrerlaubnisse diverser Klassen...spitzerer schrieb: ... Dummerweise darf sich in Deutschland jeder nach eigenem Ermessen Gutachter schimpfen ...
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Kalifornien ./. Mexiko
Distribution: Western USA (California and Arizona) and Baja California, Mexico
zookeys.pensoft.net/articles.php?id=11411
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Also alles ganz einfach:spitzerer schrieb: Dummerweise darf sich in Deutschland jeder nach eigenem Ermessen Gutachter schimpfen...

3
Anforderungen an Prüfingenieure (PI)
Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU und SP betrauen, wenn diese
3.1
mindestens 23 Jahre alt sind,
3.2
geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,
3.3
die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,
3.4
als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
3.5
an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,
3.6
ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben; § 2 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Überwachungsorganisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Absatz 3 Nummer 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden,
3.6a
von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,
3.6b
hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,
3.7
und wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3.8
(weggefallen)
3.9
Die mit der Durchführung der HU und SP betrauten Personen werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure bezeichnet.
3.10
Erfüllen die mit der Durchführung von HU oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen.
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