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Befriestete Führerscheine Leicht-LKW

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6 Jahre 5 Monate her #43690 von spitzerer
Und wieder mal hat der Gesetzgeber zugeschlagen:

Da man des Denkens in Politikerkreisen nicht fähig ist, ist man auch nicht in der Lage, bei LKW und nun auch bei Leicht-LKW zwischen "Berufs-Kraftfahrern" und "Gelegenheits"-Fahrern zu unterscheiden.
Daher hat man nun ein Mittel gefunden, zusätzlich zum Sonntags-Fahrverbot für Oldtimer-Lkw eine weitere Oldtimer-Fahrzeugklasse von den Strassen zu verbannen - einfach durch Führerschein-Entzug ...

Wer ist denn bereit, den zeitlichen und finanziellen "Mehraufwand" zu betreiben, damit er ein paar mal mit dem Oldie-Nutzfahrzeug zu einem Treffen fahren darf ??

Immer mehr frage ich mich, wie überflüssig sich die FIVA (und deren "Lobbyist" ) sich eigentlich noch machen wollen.
Da hilft auch keine "Kulturgut-Regelung" - eine ganze Fahrzeugklasse wird damit zum "Stehzeug" und keiner regt sich auf ...

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6 Jahre 5 Monate her - 6 Jahre 5 Monate her #43691 von Mario
Hallo Wolfgang,

kannst Du das näher ausführen oder eine Quelle nennen? Ich habe am 03.02. einen Termin bei einem Politiker im Bundesverkehrsministerium und könnte das ansprechen.

Viele Grüße
Mario
Letzte Änderung: 6 Jahre 5 Monate her von Mario.

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6 Jahre 5 Monate her #43692 von VOLVO aG
In der FeV steht da aber nichts. B, BE: unbefristet; C1, C1E befristet ab dem 50. Lebensjahr auf 5 Jahre (mit dem alten dreier, jedoch nicht); C, CE, D, DE befristet auf 5 Jahre, unabhängig vom Alter.

~M~

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6 Jahre 5 Monate her #43693 von VOLVO aG
LLkw bis 7,5 t zul. Gesamtmasse

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6 Jahre 4 Monate her #43698 von Sierra
Nicht scheu machen lassen. Michael hat recht. Für die alten 3er passiert nix, die 7,5t bleiben. Wer schon lange (<1999?) mehr darf und ü50 behalten will, muss alle 5 Jahre zum Check.
Und das ist seit vielen Jahren so und keineswegs "mal wieder zugeschlagen".
Man unterscheidet sehr wohl zwischen nichtgewerblichen und gewerblichen Fahrern, denn die nichtgewerblichen Fahrer nichtgewerblicher Fahrzeuge benötigen weder die Module noch eine Fahrerkarte.

Gruß
Michael

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6 Jahre 4 Monate her - 6 Jahre 4 Monate her #43699 von VOLVO aG
§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen

(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Grundlage der Bemessung der Gültigkeit eines bereits verlängerten Führerscheins ist das Datum des Tages, an dem die vorangegangene Befristung endet. Satz 2 gilt auch, wenn die Gültigkeit des Führerscheins bei Antragstellung noch gegeben oder bereits abgelaufen ist. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei der Ausstellung eines Ersatzdokuments und bei der Ausfertigung eines neuen Führerscheins wegen Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder wegen Änderung der Angaben auf dem Führerschein Satz 1 anzuwenden.
(4) Die Gültigkeit eines Führerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann durch die nach Landesrecht zuständige Behörde durch die Anbringung eines mit einer bestimmten Frist versehenen Gültigkeitsaufklebers mit Sicherheitsdesign der Bundesdruckerei nachträglich befristet werden, soweit der Antragsteller dies zusammen mit der Erteilung eines neuen Führerscheins beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Gründe gegen die sofortige Ausstellung eines neuen Führerscheins bestehen. Ein nach Satz 1 befristeter Führerschein dient nur im Inland als Nachweis der Fahrberechtigung. Er verliert seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn der Gültigkeitsaufkleber entfernt oder beschädigt wurde.

§ 76 Übergangsrecht

 9.   § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts) Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen, § 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.
Letzte Änderung: 6 Jahre 4 Monate her von VOLVO aG. Grund: Auszeichnung: fett

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6 Jahre 4 Monate her #43700 von VOLVO aG
Auch wenn die FPersV hier nicht greift, mir ist zumindest ein Fall bekannt, wo eine namhafte Autovermietung auf die Fahrerkarte bestand, trotz nicht gewerblicher Nutzung des angemieteten Fahrzeugs; Hilfe beim Umzug der eigenen Schwester ist mit Sicherheit nicht gewerblich. Andererseits stellt die namhafte Autovermietung jedoch keine Zurrgurte, Sperrstangen, RHM... zur Verfügung! Möbeldecken und Umzugskartons gegen das entsprechende Entgelt sehr wohl.

~M~

PS: Nebenbei gilt die Fahrerkarte ja nur 5 Jahre und kostet ca. 40 € zzgl. Passbild, zzgl. persönlicher Lauferei. Inwieweit bei der namhaften Autovermietung eine Unterweisung in der Handhabung des EG-Kontrollgeräts stattfindet, entzieht sich z.Z. meiner Kenntnis.

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6 Jahre 4 Monate her #43703 von spitzerer
Auch wenn uns Gruftis mit altem Führerschein 3 erst mal nicht trifft:

Dank dem "Zwangsumtausch" sind die alten Führerscheine spätestens 2033 Geschichte (was ich ohnehin für eine Riesen-Sauerei halte !! hier wird wieder NACHTRÄGLICH geltendes Recht gebeugt ...) und spätestens dann fallen wir ALLE unter diese Regelungen

Und wer von den "Jüngeren" Führerschein-Inhabern wird sich der Mühe und Kosten der 5-Jährigen Verlängerung unterziehen, um ein paar mal im Jahr ein Oldtimer-Nutzfahrzeug zu bewegen ??
War der Markt für alte Nutzfahrzeuge bisher schon problematisch, ist er mit dieser Regelung vollends TOT. Wer soll sich denn da noch die Mühe und Kosten machen, ein historisches Nutzfahrzeug zu erhalten, wenn man nur mit Riesen-Aufwand damit fahren darf ??

Alle Vereine wie THW, Feuerwehr, Rettungsdienste usw., die auf "Ehrenamtliche" und Freiwillige angewiesen sind, haben doch jetzt schon immense Probleme, FAHRER für ihre Fahrzeuge zu finden (etliche "freiwillige Feuerwehren" mußten deshalb schon schliessen).

Ein absoluter SUPER-SCHWACHSINN, der da beschlossen wurde. Hoffentlich fackeln die Anwesen der Initiatoren mangels Feuerwehren bald und vollständig ab....
Es ist eben zuviel verlangt, daß die "Gesetzgeber" vor dem Gesetze-Beschliessen mal über die Konsequenzen ihres Handeln nachdenken - meist feht es halt am Hirn ...

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6 Jahre 4 Monate her - 6 Jahre 4 Monate her #43704 von VOLVO aG
Frage: Welche Art eines Oldtimerfahrzeugs?

Für Mitarbeiter von Hilfsorganisitationen besteht durchaus auf Antrag die Möglichkeit ein Fahrzeug mit zGG 4,75 t bewegen zu dürfen.
Die freiwilligen Feuerwehren werden Bestand haben. So ist dieses schon durch die entsprechenden Feuwehrgesetze der Länder geregelt.

Nun hat Kohl nicht einst gesagt: "Die Steuern werden nicht erhöht." Nun gab's die Abgabe, die es immer noch gibt und die längst abgeschafft werden sollte.
Nun gab es die Aussicht auf Rente mit 65 beim Einstieg in das Leben, spätestens ins Berufsleben. Inzwischen sind siebenundsechzig Jährchen daraus geworden.

Da hätten wir demzufolge kompetente Ansprechpartner, deren Namen wohlhbekannt sind und daher nicht aufgeführt werden müssen; alle erreichbar in Berlin.

~M~
Letzte Änderung: 6 Jahre 4 Monate her von Mario.

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6 Jahre 4 Monate her #43706 von VOLVO aG
Vergesst die vorvorige Nachricht. Sie ist textgleich mit voriger Nachricht; lediglich der Betreff wurde korrigiert, und wegen Internetproblemen gibt es die Zeilen nun doppelt.

Bei der Verlängerung des Führerscheins sollte in Zukunft ja nichts anders sein, als es bislang war: Umschreibung von grau auf rosa oder auf Kartenführerschein. Die entsprechenden Daten sind ja schließlich beim KBA gespeichert; und es gibt nach wie vor die Regelung des Bestandsschutzes.

~M~

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