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Mal wieder Strafe weil TÜV Jahre überzogen wurde..

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10 Jahre 3 Tage her #38811 von Johnny Burnette
das stimmt, 2012 wollte ich beim Mercury warten bis nicht mehr zurückgeklebt wird und hatte Anfang März schon den TÜV seit August 2011 abgelaufen. An einem Samstagmorgen mußte ich aber diverse Fahrzeuge in der Werkstatt umrangieren und hatte den Mercury auf dem an die Straße grenzenden Parkraum meines Grundstücks abgestellt. Das muß wohl einer Polizeistreife aufgefallen sein denn ein paar Tage später bekam ich von der Zulassungsstelle eine schriftliche Aufforderung innerhalb einer Frist dort eine bestandene Hauptuntersuchung nachzuweisen sonst würde das Fahrzeug zwangsabgemeldet.

Juhu da hat der deutsche Amtsschimmel aber gewiehert. :laugh: :laugh: :laugh:

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10 Jahre 3 Tage her - 10 Jahre 3 Tage her #38814 von oldierolli
Hallo, "höhere" Gerichte vertreten die logische Auffassung, dass zur Abgrenzung eines privaten Grundstücks zum öffentlichen Verkehrsraum es keiner "DDR-ähnlichen" Absperrung, sondern lediglich eines Schildes "nur für Besucher, Privatparkplatz, " etc. bedarf. Und z.B. Universitäten haben es "öfftl. Hiwis" untersagt (nach GELTENDEM Recht), auf deren Grund hoheitlich tätig zu werden. Das Recht des Eigentümers steht (noch?) gottseidank an erster Stelle. Z.B. sind an Tankstellen besonders gekennzeichnete Flächen kein öfftl. Verkehrsraum mehr. Und ein Eigentümer kann mir das Abstellen jeder "beweglichen Sache" (also abgemeldeten KFZ) auch bei Vorliegen öfftl. Verkehrsraumes gestatten. Gegen "Reichsinstitutionen" kämpfenden Gruß. Rolf

@ Johnny: die Schilder DARFST DU aber abschrauben, dann können die im Trüben fischen.

Übrigens: alles, was öffentlich SICHTBAR ist , ist noch lange kein Verkehrsraum.
Letzte Änderung: 10 Jahre 3 Tage her von oldierolli.

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10 Jahre 3 Tage her #38816 von VOLVO aG
... nur sieht man vielfach den Hinweis "Hier gilt die StVO" auf nachweislich privaten Geländen...

~M~

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10 Jahre 3 Tage her #38817 von oldierolli
Hallo, ein privater KANN die Regeln z.B. der StVZO ANWENDEN (zur rechtlichen Vereinfachung), die Hoheit behält er aber stets, und er kann "öfftl. Hiwis" verbannen, außer z.B. bei Straftaten. Nichtöffentlichen Gruß. Rolf

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10 Jahre 3 Tage her #38818 von Ralf
Das ist alles irgendwie halb schräg an den Tatsachen vorbei. Schaut einfach mal in unserer Oldtimerrecht-Ecke vorbei, da steht's vom Anwalt präzise formuliert ...
Grüße
Ralf

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10 Jahre 3 Tage her #38819 von Johnny Burnette
ich kann die Geschichte auch noch zu Ende erzählen. Außer dem Mercury hatte ich auch noch einen Buick Skylark und einen Chevrolet Malibu Stationwagon draußen geparkt die beide noch nicht einmal zugelassen waren. Der Malibu stand sogar am Straßenrand. Es waren allerdings auf den beiden noch die originalen Californiaplates montiert und da wurde keine Silbe drüber verloren. Sicherlich haben die beiden "Wachtmeister" die Halterermittlung dieser beiden Fahrzeuge noch nicht abgeschlossen. :laugh: :laugh:

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10 Jahre 3 Tage her #38820 von VOLVO aG

Ralf schrieb: Das ist alles irgendwie halb schräg an den Tatsachen vorbei. Schaut einfach mal in unserer Oldtimerrecht-Ecke vorbei, da steht's vom Anwalt präzise formuliert ...
Grüße
Ralf

Präzision

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10 Jahre 3 Tage her - 10 Jahre 3 Tage her #38823 von oldierolli
Hallo, für mich ist immer die "höhere" Rechtsprechung maßgeblich und nicht devote Umschiffungen einzelner Anwälte oder über die Stränge schlagende subalterne Möchtegern-"Kanzler" von Exekutiv-Provinzbehörden. Ich hatte schon vor ca. 2 Jahren im "Verkehrsportal" mich rausgehängt und keinen Shitstorm bekommen; vorher dortige Urteilszitierungen recherchiert. Dort sitzen durchaus rechtliche Haudegen, was mich insofern bestärkt hat. Und muss ein abgestellter Container (AUCH bewegliche Sache) auf Supermarkt-Parkplatz jetzt "Zulassung" oder etwa Baugenehmigung haben? Hartnäckigen Gruß. Rolf
P.S.: Bitte bennent mal die Rechtsnorm, wonach auf privaten Grund eine VORHANDENE Zulassung auch DOKUMENTIERT sein muss.
Auch einen Personalsausweis MUSS ich nicht in der Öffentlichkeit mitführen.
Letzte Änderung: 10 Jahre 3 Tage her von oldierolli.

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9 Jahre 11 Monate her #38910 von schreyhalz
Moin Moin !

Um nach längerer Zeit mal wieder auf das Ausgangsproblem zurückzukommen:

bislang war keine Antwort zutreffend ,weil ständig die StVO und die StVZO durcheinandergeworfen werden.

Die zeitlichen Abstände der HU und deren Durchführung ist in der StVZO und der zugehörigen Anlage VIII geregelt.
In der StVZO gibt es keinen "privaten" , "nichtöffentlichen" oder sonstigen Verkehrsraum. Die Pflicht zur regelmässigen HU-Vorführung resultiert ausschliesslich aus einer vorhandenen Zulassung. Solange das Fzg zugelassen ist ,ist es also zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten zu prüfen. Einzige Ausnahme: Das Fzg befindet sich zu diesem Zeitpunkt nicht in D ,dann muss es unverzüglich nach erfolgtem Grenzübertritt vorgestellt werden.

Ich empfinde es schon als eine Errungenschaft das man wieder zur alten Regelung zurückgekehrt ist (wann im wahren Leben kommt sowas schonmal vor) und man bei leicht überzogener Hauptuntersuchung wieder die vollen 2 Jahre erhält. Schließlich zahlt man ja auch den vollen Preis


Das ist nun ein absoluter Rückschritt ,der zudem für mich noch den schlechten Beigeschmacks der Bestechung enthält.
Hat für mich den Anschein ,dass eine Ordnungswidrigkeit dann keine ist ,wenn man dafür einen vorher festgelegten Betrag bezahlt.

Das "2 Jahre = voller Preis" ist kein Argument,denn man bezahlt nicht für einen Zeitraum (man erwirbt ja keine 2-Jahresgarantie),sondern bezahlt für eine Dienstleistung ,und diese Dienstleistung nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch ,und diese muss bezahlt werden.
Wer glaubt,mit dem Preis für eine HU wäre eine Plakette für 2 Jahre erkauft, glaubt wahrscheinlich auch ,dass eine HU bei einem Bus,welcher bekanntlich alle 3 Monate geprüft werden muss,nur ein Achtel der eines PKW kostet.


MfG Volker

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9 Jahre 11 Monate her #38911 von Ralf
Nein, der Bus ist ja größer. Das geht doch bestimmt aus Volumen * Gewicht, oder? ;-)

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