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Es ist amtlich – Kein Fahrverbot für Oldtimer!

Der Bundesrat hat der »Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung« in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 endgültig zugestimmt.

 

In der Plaketten-Verordnung wurde unter den Ausnahmen der Punkt 10 hinzugefügt:

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

[ ... ]

10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Im Klartext heisst das: Oldtimer mit H- und 07-Kennzeichen haben weiterhin einen ungehinderten Zugang zu den von Umweltzonen betroffenen Innenstädten.