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Der 3. Oldtimerrechtstag in Ketsch (15.-17.09.2011)

Bereits zum dritten Mal haben sich unter der Leitung des Heidelberger Oldtimeranwalts und IKM-Vorstandsmitglieds Michael Eckert Anwälte, Verbandsvertreter und Sachverständige getroffen, um aktuelle juristische Themen rund um Oldtimer zu besprechen.

Auf der Tagesordnung standen unter anderem Zulassungsfragen, rechtliche Aspekte von Oldtimerveranstaltungen sowie juristische Probleme bei einem Unfall mit Oldtimern. Intensiv diskutiert wurde auch das immer größer werdende Problem von „Gefälschten Oldtimern“.

Interessenten, die am 4. Oldtimerrechtstag 2012 teilnehmen möchten, können sich mit einer E-Mail registrieren lassen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Beschlüsse, die der Oldtimerrechtstag fasst, finden inzwischen auch in der obergerichtlichen Recht-sprechung zunehmend Beachtung.

In diesem Jahr hat der 3. Deutsche Oldtimerrechtstag folgende Beschlüsse gefasst:

1. Minderwert nach Unfall
a) Ein Minderwert ist bei Beschädigung eines Oldtimers grundsätzlich auch dann denkbar, wenn das beschädigte Fahrzeug oder Fahrzeugteil zuvor bereits restauriert oder repariert worden war.

b) Ein Minderwert richtet sich nicht nach dem Umfang der Reparatur (-kosten), sondern bildet die Wert-differenz zwischen einem unfallfreien Fahrzeug und einem Fahrzeug mit einem im Verkaufsfall offen-barungspflichtigen Unfall ab.

c) Bei Beschädigungen von Oldtimern sind in sachverständigen Gutachten stets auch Angaben zur Frage eines nach Durchführung der Reparatur verbleibenden eventuellen Minderwertes zu machen.

d) Der Verlust von Originalität führt in der Regel immer zu einem Minderwert.

(einstimmig angenommen)

2. Berechnung von Nutzungsausfallentschädigungen
Nutzungsausfallentschädigungen fallen grundsätzlich auch bei Oldtimern an. Sie richten sich grund-sätzlich nach der Berechnung Sanden/Danner/Küppersbusch, allerdings unter Zugrundelegung der für Oldtimer geltenden Faktoren wie beispielsweise Mietzeit, Versicherungskosten etc. sowie unter Be-rücksichtigung des Fahrzeugwertes.

(einstimmig angenommen)

3. Originalität ist wertbildender Faktor
Originalität ist unabhängig von der Einstufung nach Zustandsnoten zu bewerten. Dies kann dazu führen, dass ein weitgehend originales nicht (komplett) restauriertes Fahrzeug einen höheren Wert repräsentiert, als er sich allein nach der Zustandsnote ergeben würde. Der technische Zustand einerseits und die Originalität sowie Historie andererseits sind daher getrennt voneinander bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

(einstimmig angenommen)